Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Servicezeiten und Fristen  

Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen muss fristgerecht über CATCH bei der BLE angemeldet werden. Bitte beachten Sie dabei auch unsere Servicezeiten. Grundsätzlich gilt: Im Interesse einer zügigen Abwicklung sollten Sie Ihre Anmeldung so früh wie möglich erstellen.

Die Einfuhr von Erzeugnissen, die unter die IUU-Verordnung fallen, muss rechtzeitig mit der entsprechenden Fangbescheinigung und den dazugehörigen Begleitdokumenten (Transportdokumente, Verarbeitungs-, Umladeerklärungen etc.) über CATCH bei der BLE angemeldet werden.

Das System arbeitet risikobasiert: Die Kontrolle der angemeldeten Einfuhr und der dazugehörigen Dokumente (Fangbescheinigungen etc.) erfolgt auf Grundlage des Risikomanagements (Art. 16 Abs. 1 der IUU-Verordnung und Art. 31 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1010/2009). Das bedeutet, dass für einige Einfuhranmeldungen der Kontrollvorgang eine längere Zeit in Anspruch nehmen kann. 

Die Bearbeitung der Anmeldungen kann nur innerhalb der Servicezeiten gewährleistet werden. Diese sind derzeit wie folgt:

Montag bis Freitag: 6:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 20:00 Uhr

Samstag, Sonntag und an Feiertagen: 6:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 20:00 Uhr

Grundsätzlich gilt die Vorlagefrist nach Art. 16 Abs. 1 der IUU-Verordnung: Die validierte Fangbescheinigung wird vom Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, mindestens drei Werktage vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft vorgelegt.

Davon abweichend gelten gem. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1010/2009 folgende Fristen:

Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet bei Verbringung der Sendungen

  • per Flugzeug
  • per Bahn

Zwei-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet bei Verbringung der Sendungen

  • per LKW

Anlandungen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern müssen mindestens drei Werktage im Voraus gemäß Art. 6 Abs. 1 IUU-Verordnung vorangemeldet werden. Dieser Voranmeldung muss eine validierte Fangbescheinigung beiliegen (siehe Art. 6 Abs. 2).

Davon abweichend gilt gem. Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1010/2009 eine Vier-Stunden-Frist für die Voranmeldung von Anlandungen von Frischfischerzeugnissen durch Fischereifahrzeuge in bezeichneten Gemeinschaftshäfen.