Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Einfuhr von Fischereierzeugnissen ab 10. Januar 2026 in CATCH

CATCH ist ein von der Europäischen Union (EU) entwickeltes, digitales Informationsmanagementsystem, das der Verhinderung von illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) dient. Das System ermöglicht ein EU-weit einheitliches Anmeldungsverfahren für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) fallen. Es soll einen vereinfachten und papierlosen Austausch von Dokumenten und Information zwischen allen Beteiligten innerhalb und außerhalb der EU ermöglichen.

Ab dem 10. Januar 2026 sind die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten sowie Wirtschaftsbeteiligte auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2842 zur Nutzung von CATCH für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen verpflichtet. CATCH kann ebenfalls von Behörden und Wirtschaftsbeteiligten aus Nicht-EU-Ländern genutzt werden, sodass ein direkter, schneller und digitaler Dokumentenfluss vom Ursprungsort des Fischereiprodukts zum Auslieferungsort in der EU gewährleistet wird.

Neben der Einführung von CATCH besteht die größte Änderung der IUU-Verordnung in der Anpassung und Neueinführung von Dokumentenvorlagen, die Sendungen mit Fischereierzeugnissen bei einem Import in die EU begleiten müssen. Die Dokumentenvorlage der Fangbescheinigung (Annex II der IUU-Verordnung) wurde folgendermaßen angepasst:

  • Angaben zum Fangschiff (Box 2): Es wurden Angaben zum Fanggerät sowie die Angabe einer eindeutigen Fangschiffidentifikation (sofern vergeben) hinzugefügt (Letzteres gilt ebenfalls für Box 6 und 7, sofern zutreffend).
  • Angaben zur Fangaktivität (Box 3): Angaben "von – bis" für den Fangzeitraum sind verpflichtend.
  • Gewichte des Fischereiproduktes (Box 3): Die Spaltennamen der Gewichtsangaben wurden angepasst, um den Unterschied zwischen den verschiedenen Gewichten besser hervorzuheben.
  • Name und Unterschrift und/oder Stempel des Kapitäns des Fischereifahrzeugs (Box 5): Diese Boxbeschreibung wird so geändert, das hier auch der Name und die Unterschrift des Inhabers der Fischereilizenz eingetragen werden können.
  • Umladung oder Anlandung im Hafen (Box 7): Die Felder in Box 7 werden so angepasst, dass nun zwischen einer Umladung und einer Anlandung in einem Drittlandshafen unterschieden werden kann.
  • Angaben zur Beförderung/Transportdetails (Box 10): Die in Box 10 einzutragenden Angaben zur Beförderung der Fischereierzeugnisse wurden im Hinblick auf eine verbesserte Nachverfolgbarkeit durch das Feld „Bestimmungsort“ erweitert.
  • Erklärung des Einführers (Box 11): Die Felder dieser Box wurden so angepasst, dass sie in besserem Einklang mit den Importverfahren stehen (u.a. Angaben zum Erzeugnis inkl. Produktcode, Erzeugnisbeschreibung und Nettogewicht, zu eventuellen Umladungen oder Verarbeitungen nach Artikel 14 oder zum Beförderungsmittel).
  • Neueinführung eines Feldes für die rechtliche Grundlage einer Ablehnung dieser Fangbescheinigung (Box 13)

Die Nutzung der neuen Fangbescheinigungsvorlage ist ab dem 10.01.2026 verpflichtend. Veraltete Fangbescheinigungsvorlagen, die vor diesem Datum von der jeweiligen Behörde des Flaggenstaates ausgestellt wurden, können nur noch bis zum 10.01.2028 für Importanmeldungen genutzt werden.

Neben dem Fangbescheinigungsmuster wurde eine Änderung an der Vorlage für Verarbeitungserklärungen (Annex IV) vorgenommen: es wird eine Dokumentennummer für Verarbeitungserklärungen eingeführt, um eine genauere Zuordnung zu gewährleisten. Außerdem müssen gemäß Artikel 14.2 der IUU-Verordnung ab dem 10.01.2026 auch für Verarbeitungen im selben Flaggenstaat und an Bord der Fangschiffe Verarbeitungserklärungen ausgestellt werden.

Zusätzlich wird eine bindende Vorlage für Umladeerklärungen nach Artikel 14.1 eingeführt. Die Einführung dieser Vorlage dient einer besseren Nachverfolgbarkeit der Fischwaren und soll für eine uniformere Anwendung des Artikel 14 der IUU-Verordnung sorgen.

Hilfestellung bei der Umstellung von FIKON II auf CATCH

Um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Umstellung auf die EU-Fachanwendung CATCH zu unterstützen, bietet die BLE Trainingstermine an. In diesen werden die Grundfunktionen, die zum Tätigen von Im- und Exportanmeldungen notwendig sind, erläutert und angewendet. Die Trainingseinheiten werden online durchgeführt. Zusätzlich zum Trainingsangebot können Wirtschaftsbeteiligte auf Anfrage Zugangsdaten zur Trainingsumgebung von CATCH erhalten. Auch wenn sich CATCH aktuell in der finalen Entwicklungsphase befindet, kann es im Testbetrieb ausprobiert werden.

Folgende Trainingstermine stehen zur Verfügung:

Derzeit sind keine Trainingstermine angesetzt. Einzelheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben. Bei konkreten Fragen zur Einführung von CATCH melden Sie sich bitte unter eg-vo-iuu@ble.de bei der BLE.

Registrierung für CATCH

Um sich für die Nutzung von CATCH zu registrieren, muss zuerst ein EU Login Account erstellt werden. Folgen Sie hierfür auch dem EU Login User Guide. Folgen Sie danach der Schritt-für-Schritt-Anleitung der DG SANTE zur Registrierung für das TRACES NT (Grundlage zur Nutzung von CATCH). Eine BLE-eigene Anleitung zur Registrierung für CATCH befindet sich aktuell in Bearbeitung.

Handhabung von CATCH

Eine schriftliche Anleitung zur Handhabung von CATCH steht aktuell von der DG SANTE zur Verfügung. Außerdem gibt es zwei Videoanleitungen, die ebenfalls von der DG SANTE bereitgestellt werden. Sowohl die schriftliche als auch die Videoanleitungen wurden auf Englisch erstellt. Eine BLE-eigene, deutsche Anleitung zur Nutzung von CATCH befindet sich aktuell in Bearbeitung.