Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Gebührenerhebung

Zum 01. Juli 2026 ist die "Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMLEH" in Kraft getreten. Mit diesem Datum gilt für die IUU-Kontrolle der Anmeldungen von Fischereierzeugnissen ein neuer Gebührensatz.

Seit dem 01. Juli 2026 gilt für die IUU-Kontrolle der Anmeldungen von Fischereierzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fallen, der neue Gebührensatz von 25 Euro. Die Gebühr wird pro einem gestellten Antrag berechnet und monatlich über einen gesonderten Sammelbescheid per E-Mail dem Einfuhrunternehmen zugestellt. Für Einfuhrbescheide, die vor dem 01. Juli 2026 erstellt wurden, gilt der alte Gebührensatz von 18 Euro.