Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Die Kleinbeihilfe im Detail

Wer kann eine Kleinbeihilfe erhalten?

  • Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Ausübung der Seefischerei ist, unbeschadet der gewählten Rechtsform und der Größe des Fischereiunternehmens,
  • die im Haupterwerb geführt werden,
  • deren Fischereifahrzeuge die deutsche Flagge führen und
  • die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Kleinbeihilfe?

  • Das Fischereiunternehmen war vom 1. März 2026 bis zum 23. Juli 2026 mit dem zu berücksichtigenden Fischereifahrzeug mindestens 35 Stunden fischereilich aktiv. Bei Fahrzeugen, für deren Fangtätigkeit Monatsmeldungen abgegeben werden, ist eine fischereiliche Aktivität von mindestens 5 Tagen in dem maßgeblichen Zeitraum erforderlich. Fischereilich aktiv bedeutet, dass
    • mit einem Fischereifahrzeug oder mehreren Fischereifahrzeugen Fangreisen getätigt und
    • diese insbesondere durch Dokumentation des Fangs oder der Ernte im Fischereilogbuch oder in der Monatsmeldung belegt werden.
  • Über das Vermögen des Fischereiunternehmens ist weder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet noch ist das Unternehmen oder dessen gesetzlicher Vertreter zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verpflichtet worden.
  • Das Fischereiunternehmen befand sich im Geschäftsjahr, das dem 28. Februar 2026 vorausging, nicht bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
  • Gegen das Fischereiunternehmen wurden seitens der Europäischen Union keine Sanktionen verhängt. 

Wie wird die Kleinbeihilfe gewährt und wie berechnet sich deren Höhe?

Die Kleinbeihilfe wird einmalig als direkter Zuschuss gewährt.

Die Höhe der Kleinbeihilfe wird anhand eines Pauschalbetrages pro Fischereifahrzeug, das berücksichtigt werden kann, bewilligt. Die Pauschalbeträge wurden auf der Grundlage von Berechnungen des Thünen-Instituts zu den gestiegenen Treibstoffkosten seit Anfang März des Jahres 2026 bis zum 23. Juli 2026 anhand der Motorenstärke (kW) ermittelt und pro Flottensegment angesetzt. Die Kleinbeihilfe kann je Fischereifahrzeug nur ein einziges Mal gewährt werden.

Für die Zuordnung der Fischereifahrzeuge zu den einzelnen Flottensegmenten wird die Fahrzeuglänge und das laut Logbucheintragungen überwiegend in dem Zeitraum 01.03.2026 bis 23.07.2026 genutzte Fanggerät zugrunde gelegt. Für Fischereifahrzeuge, die nicht der Pflicht zum Führen eines Logbuchs unterliegen, ist das in der Fischereifahrzeugkartei eingetragene Hauptfanggerät maßgeblich.

Die Kleinbeihilfe pro Fischereiunternehmen ist im Geltungszeitraum des Krisenrahmens auf maximal 50.000 Euro begrenzt. Ist das Fischereiunternehmen Betreiber von mehr als einem Fischereifahrzeug, werden alle Fahrzeuge, mit denen in dem Zeitraum 01.03.2026 bis 23.07.2026 mindestens 35 Stunden fischereiliche Aktivitäten durchgeführt wurden, gegebenenfalls anteilig bis zur Erreichung des Maximalbetrages von 50.000 Euro berücksichtigt. 

Der Mindestpauschalbetrag pro Fischereiunternehmen beträgt 50 Euro. Dies bedeutet, dass keine Beihilfeleistung gewährt wird, wenn das Fischereiunternehmen diesen Betrag nicht erreicht.

Welche zuvor erhaltenen/bewilligten Beihilfen sind anzugeben?

Es sind nur solche Beihilfen und sonstigen öffentlichen Fördergelder für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten anzugeben. Kleinbeihilfen, die im Zusammenhang mit der russischen Aggression gegen die Ukraine in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlt wurden, zählen nicht dazu.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Für die Stellung eines Antrages ist das von der BLE zur Verfügung gestellte Formular Antrag auf Gewährung einer Kleinbeihilfe (PDF, 163 KB, Nicht barrierefrei) zu verwenden. Sie haben die Möglichkeit, den Antrag direkt am PC, Laptop etc. auszufüllen und anschließend auszudrucken. Das Formular kann ebenso postalisch, per E-Mail oder telefonisch bei der BLE angefordert werden. Auch die Fischereibehörden der Länder stellen bei Bedarf Antragsformulare zur Verfügung.

Neben Angaben zum Fischereiunternehmen und zu den Fischereiaktivitäten ist die Abgabe einiger Erklärungen erforderlich sowie die Angabe der Bankverbindung des Fischereiunternehmens für die mögliche Auszahlung der Kleinbeihilfe.

Der Antrag ist vollständig auszufüllen und jeweils von der vertretungsberechtigten Person oder den vertretungsberechtigten Personen zu unterschreiben.

Wo und bis wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist per Post bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) 
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

oder als elektronisches Dokument gemäß § 2 EGovG über 

info@ble.de 

einzureichen.

Der Antrag muss bis spätestens zum 

31. Oktober 2026

bei der BLE eingegangen sein. Dies bedeutet, dass der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum 31.10.2026 bei der BLE vorliegen muss.

Wann und wie erfolgt die Auszahlung einer gewährten Kleinbeihilfe?

Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrages. Die Gewährung der Kleinbeihilfe einschließlich der festgelegten Höhe erfolgt per Bescheid.

Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag anzugebende Konto des Fischereiunternehmens.

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