Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kleinbeihilfe für Fischereiunternehmen im Rahmen der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen

Kleinbeihilfe für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands in dem Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024

In Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine kommt es zu Störungen des Wirtschaftslebens. Auch Fischereiunternehmen sind insbesondere in Form von erheblich gestiegener Betriebskosten betroffen.

Die Europäische Kommission hatte in 2022 und 2023 zur Stützung der Wirtschaft wegen der Folgen aus der Aggression Russlands gegen die Ukraine für Fischereiunternehmen Kleinbeihilfen von maximal 75.000 Euro je Betrieb ermöglicht.

Zur raschen Unterstützung der Fischereiunternehmen gewährte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen der verfügbaren Ausgabemittel Kleinbeihilfen mit dem Ziel, die deutsche Fischereiwirtschaft auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten und damit einen Beitrag zur Lebensmittelversorgung zu leisten.

Für die Durchführung dieser Maßnahme war die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Circa 375 Fischereibetrieben konnten für die Jahre 2022 und 2023 Kleinbeihilfen in Höhe von insgesamt etwa 10,1 Millionen Euro gewährt werden.

Aufgrund der andauernden Krisensituation ist das Wirtschaftsleben weiterhin beträchtlich gestört. Die Europäische Kommission hat den höchst zulässigen Zuschuss für eine Kleinbeihilfe auf maximal 335.000 Euro je Fischereiunternehmen für den gesamten Geltungszeitraum des Krisenrahmens (01.02.2022 bis 30.06.2024) erhöht.

Zu deren Umsetzung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen ("Verlängerte BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022" vom 13. Dezember 2023) getroffen.

Daher gewährt das BMEL im Jahr 2024 im Rahmen der dafür besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erneut Fischereiunternehmen zur raschen Unterstützung kurzfristige Kleinbeihilfen.

Die Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2024 (PDF, 458 KB, Nicht barrierefrei) vom 10.04.2024 regelt Art und Umfang der Kleinbeihilfen sowie die Beihilfeberechtigung und Auszahlungsbedingungen.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung und Abwicklung dieser Maßnahme zuständig.

Kleinbeihilfe im Detail

Informationen über die Gewährung einer Kleinbeihilfe finden Sie auch im Informationsblatt zu Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2024 (PDF, 225 KB, Nicht barrierefrei).

Für Fragen rund um die Kleinbeihilfe und deren Beantragung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr und Freitag von 09:00-14:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 (0) 228/6845-3133 oder per E-Mail unter kleinbeihilfe-fischerei-2024@ble.de.

Wer kann eine Kleinbeihilfe erhalten?

  • Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Ausübung der Seefischerei ist, unbeschadet der gewählten Rechtsform und der Größe des Fischereiunternehmens,
  • die im Haupterwerb geführt werden,
  • deren Fischereifahrzeuge die deutsche Flagge führen und
  • die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Kleinbeihilfe?

  • Das Fischereiunternehmen war im Jahr 2023 fischereilich aktiv und ist 2024 fischereilich aktiv beziehungsweise wird es bis zum 30. Juni 2024 noch werden.
  • Fischereilich aktiv bedeutet, dass

    • mit einem Fischereifahrzeug oder mehreren Fischereifahrzeugen Fangreisen getätigt und
    • diese insbesondere durch Dokumentation des Fangs oder der Ernte im Fischereilogbuch oder in der Monatsmeldung belegt werden.
  • Über das Vermögen des Fischereiunternehmens ist weder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, noch ist das Unternehmen oder dessen gesetzlicher Vertreter zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verpflichtet worden.
  • Gegen das Fischereiunternehmen wurden seitens der Europäischen Union keine Sanktionen verhängt.
  • Die vertretungsberechtigten Personen des Fischereiunternehmens fallen nicht unter Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004.

Wie wird die Kleinbeihilfe gewährt und wie berechnet sich deren Höhe?

Die Kleinbeihilfe wird einmalig als direkter Zuschuss gewährt.

Die Höhe der Kleinbeihilfe wird anhand eines Pauschalbetrages pro zu berücksichtigendem Fischereifahrzeug bewilligt. Die Pauschalbeträge wurden auf der Grundlage von Berechnungen des Thünen-Instituts zu den gestiegenen Betriebskosten im Jahr 2024 anhand der Motorenstärke (kW) ermittelt und pro Flottensegment angesetzt. Der Mindestpauschalbetrag pro Fischereifahrzeug beträgt hierbei 250 Euro, der höchstzulässige Pauschalbetrag ist auf 37.500 Euro begrenzt. Die Kleinbeihilfe kann je Fischereifahrzeug nur ein einziges Mal gewährt werden.

Für die Zuordnung der Fischereifahrzeuge zu den einzelnen Flottensegmenten wird die Fahrzeuglänge und das laut Logbucheintragungen überwiegend in 2023 und in 2024 bis zum Tag der Antragstellung genutzte Fanggerät zugrunde gelegt. Für Fischereifahrzeuge, die nicht der Pflicht zum Führen eines Logbuchs unterliegen, ist das in der Fischereifahrzeugkartei eingetragene Hauptfanggerät maßgeblich.

Die Kleinbeihilfe pro Fischereiunternehmen ist im gesamten Geltungszeitraum des Krisenrahmens vom 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 auf maximal 335.000 Euro begrenzt. Kommt es - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der dem Fischereiunternehmen bereits in den Vorjahren gewährter und ausgezahlter Kleinbeihilfen - hierdurch zu einer Überschreitung des maximalen Gesamtbetrages von 335.000 Euro brutto, wird der auf jedes Fahrzeug entfallende Pauschalbetrag anteilig bis zur Erreichung der Grenze von 335.000 Euro brutto gekürzt.

Ist das Fischereiunternehmen Betreiber von mehr als einem Fischereifahrzeug, werden alle Fahrzeuge, mit denen in den Jahren 2023 und 2024 fischereiliche Aktivitäten durchgeführt wurden beziehungsweise werden, gegebenenfalls anteilig bis zur Erreichung des Maximalbetrages von 335.000 Euro berücksichtigt.

Wird eine Kleinbeihilfe für ein Fischereifahrzeug beantragt, mit dem das Fischereiunternehmen 2024 noch nicht fischereilich aktiv war, so wird die Kleinbeihilfe bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen unter dem Vorbehalt gewährt, dass mit diesem bis zum 30. Juni 2024 noch gefischt wird.

Welche zuvor erhaltenen/bewilligten Beihilfen sind anzugeben?

Es sind nur solche Beihilfen anzugeben, die im Zusammenhang mit der russischen Aggression gegen die Ukraine gezahlt werden oder wurden. Im Detail sind dies insbesondere:

  • Beihilfen, die dem Unternehmen seit dem 24.02.2022 auf der Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 21. Juni 2022 in der Fassung vom 14. Oktober 2022 gewährt wurden,
  • Beihilfen, die dem Unternehmen seit dem 24.02.2022 auf der Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2023 vom 21. April 2023 gewährt wurden,
  • Beihilfen, die dem Unternehmen seit dem 24.02.2022 auf der Grundlage der "BKR Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022" in der aktuellen Fassung oder der "Verlängerten BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022" vom 13. Dezember 2023 gewährt wurden,
  • Beihilfen, die dem Unternehmen seit dem 24.02.2022 auf der Grundlage von Abschnitt 2.4 der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2022) 1890 final vom 23. März 2022 ("Befristeter Krisenrahmen") in der aktuellen Fassung als "Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise" gewährt wurden,
  • sonstige Beihilfen, die dem Unternehmen seit dem 24.02.2022 wegen gestiegener Betriebskosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine gewährt wurden.

Andere Beihilfen müssen nicht angegeben werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Wo und bis wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist per Post bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

oder als elektronisches Dokument gemäß § 2 EGovG über

info@ble.de

einzureichen.

Der Antrag muss bis spätestens

31. Mai 2024

bei der BLE eingegangen sein. Dies bedeutet, dass der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum 31.05.2024 bei der BLE vorliegen muss.

Wann und wie erfolgt die Auszahlung einer gewährten Kleinbeihilfe?

Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrages. Die Gewährung der Kleinbeihilfe einschließlich der festgelegten Höhe erfolgt per Bescheid.

Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag anzugebende Konto des Fischereiunternehmens.

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