Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anbau von Nutzhanf

Die BLE ist zuständig für die Anbauanzeige für Nutzhanf und die Durchführung der THC- Kontrollen beim Hanfanbau sowie für die Einfuhr von Hanf aus Drittländern.

Die grundlegenden Bestimmungen zu diesem Bereich enthalten die Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und die Verordnung (EU) Nr. 2022/126 der Kommission (Durchführungsverordnung) zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115.

Für den Hanfanbau gelten zusätzlich die Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz- BtMG) sowie die Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung - GAPInVeKoS-Verordnung).

Die Einfuhr aus Drittländern ist gemäß Artikel 176, Absatz 1 und Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse lizenzpflichtig. Nähere Informationen finden unter Einfuhr von Hanf aus Drittländern.

Im nachfolgenden Merkblatt (mit Anlagen), siehe Download-Link, werden die geltenden Durchführungsbestimmungen für das Verfahren erläutert: