Konsumcannabis
Die Mitte Dezember 2024 in Kraft getretene Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung (KCanWissZustV) regelt, dass die BLE für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zuständig ist sowie für die Überwachung und Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 KCanG genannten Regelungen.
Seit Mitte Dezember können nunmehr bei der BLE Anträge zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben eingereicht werden.
Die BLE prüft entsprechende Forschungsanträge und wird die genehmigten Projekte überwachen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bleibt nach wie vor die zuständige Behörde für Forschung mit medizinischem Cannabis sowie für die medizinischen beziehungsweise medizinisch-wissenschaftlichen Zwecke.
Forschung an und mit Konsumcannabis ist unter dem KCanG damit seit Dezember 2024 möglich, aber erlaubnispflichtig. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die im KCanG und Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen; dies ist beispielsweise die Erbringung eines Nachweises zur erforderlichen Sachkenntnis nach § 2 Absatz 4 Satz 4 oder 5 KCanG i. V. m. § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 MedCanG und der Beleg über den wissenschaftlichen Zweck des eingereichten Forschungsvorhabens. Nicht nur Hochschulen, auch Unternehmen, Vereine oder natürliche oder juristische Personen können Forschungsanträge stellen. Forschung kann beispielsweise dazu beitragen, den Schwarzmarkt effektiv einzudämmen, die gesundheitliche Prävention auszubauen und die Debatte über den Konsum von Cannabis zu versachlichen.
Die BLE vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Teillegalisierung im Rahmen der ersten Säule regional und zeitlich begrenzte Modellvorhaben ausdrücklich vom Regelungsbereich des KCanG ausgenommen hat. Um diese Vorhaben verwirklichen zu können, bedarf es aus Sicht der BLE eines zweiten Schritts, das heißt in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren müssten die Grundlagen für die Modellvorhaben unter Berücksichtigung von europa- und völkerrechtlichen Vorgaben geschaffen werden. Nach derzeitiger Rechtslage sieht die BLE daher keine Möglichkeit Erlaubnisse zu beantragten Cannabis-Modellvorhaben nach § 2 Absatz 4 KCanG zu erteilen.
Das Bundesministerium für Gesundheit bleibt nach wie vor die federführende Behörde für das KCanG.
Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auf der Internetseite des BMLEH unter https://www.bmleh.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-konsumcannabis-forschung/FAQList.html.
Form und Inhalt des Antrags
Die Angaben und Nachweise, die der Antrag zu enthalten hat, ergeben sich unter anderem aus § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG i. V. m. § 7 MedCanG. Weitere Hinweise zum Inhalt des Antrags können Sie den unten stehenden Antragsformularen und Anlagen entnehmen.
Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden und grundsätzlich formlos möglich. Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern, finden Sie Antragsformulare und dazugehörige Anlagen im Bereich "Zum Herunterladen" am Seitenende.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag per E-Mail (cannabis@ble.de), postalisch (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 511, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn) oder per Fax (+49 228 6845 4501) ein.
Eine Mehrfacheinreichung per Post und per E-Mail ist zu vermeiden.
Gebühren
Am 01.07.2026 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL in Kraft getreten.
Nach § 1 Nummer 7 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMLEH – BMLEHBGebV) werden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes erbracht werden.
Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KCanG, die Bearbeitung einer Anzeige zur Änderung von Angaben im Antrag nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG i.V.m. § 8 MedCanG sowie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG i.V.m. §§ 12, 14 MedCanG i.V.m. § 3 Absatz 1 BtMAHV und zur Ausfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG i.V.m. §§ 12, 14 MedCanG i.V.m. § 9 Absatz 1 BtMAHV sind damit seit dem 01.07.2026 gebührenpflichtig.
Die Gebühren für die Bearbeitung der Änderungsanzeige sowie der genannten Anträge werden nach Zeit berechnet. Für Zeitgebühren regelt § 10 Absatz 1 AGebV, dass diese nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen ist. Grundlage für die Berechnung der Zeitgebühr sind nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 AGebV die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 der AGebV.
Der Gebührenbescheid geht Ihnen nach Bearbeitung Ihres Antrags bzw. der Anzeige gesondert zu.
Zum Herunterladen
- Datenschutzhinweise (PDF, 120 KB, Nicht barrierefrei)
- Erläuterungen der gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubnispflichtiger Handlungen (sog. Verkehrsarten) (PDF, 113 KB, Nicht barrierefrei)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) für den Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken (PDF, 181 KB, Nicht barrierefrei)
- Anlage B - Beschreibung der Lage der Betriebstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 MedCanG (PDF, 154 KB, Nicht barrierefrei)
- Anlage VP - Angaben, Nachweise und Erklärung nach § 7 Absatz 2 MedCanG für verantwortliche Personen (PDF, 163 KB, Nicht barrierefrei)
- Anlage NP - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) für den Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken für natürliche Personen (PDF, 161 KB, Nicht barrierefrei)
