Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vorläufige Handelsbezeichnungen der Fischerei und Aquakultur

Gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV) entscheidet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags über eine vorläufige Handelsbezeichnung. Die BLE kommt damit den Verpflichtungen nach, die sich aus der VO (EG) Nr. 1379/2013 und dem Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) ergebenden Vorgaben umzusetzen und andernfalls drohende Handelsbeschränkungen und Wettbewerbsverzerrungen abzuwenden. Binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung entscheidet die BLE über die Aufnahme in das Verzeichnis der zugelassenen Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur.

Wissenschaftlicher NameHandelsbezeichnungVeröffentlicht im Bundesanzeiger am
Stenotomus chrysopsWestatlantische Meerbrasse23.10.2023
Branchiostegus japonicusJapanischer Ziegelbarsch23.11.2023