Vorläufige Handelsbezeichnungen der Fischerei und Aquakultur
Gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV) entscheidet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags über eine vorläufige Handelsbezeichnung. Die BLE kommt damit den Verpflichtungen nach, die sich aus der VO (EG) Nr. 1379/2013 und dem Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) ergebenden Vorgaben umzusetzen und andernfalls drohende Handelsbeschränkungen und Wettbewerbsverzerrungen abzuwenden. Binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung entscheidet die BLE über die Aufnahme in das Verzeichnis der zugelassenen Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur.
Wissenschaftlicher Name | Handelsbezeichnung | Veröffentlicht im Bundesanzeiger am |
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Stenotomus chrysops | Westatlantische Meerbrasse | 23.10.2023 |
Branchiostegus japonicus | Japanischer Ziegelbarsch | 23.11.2023 |