Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vorläufige Handelsbezeichnungen der Fischerei und Aquakultur

Gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV) entscheidet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags über eine vorläufige Handelsbezeichnung. Die BLE kommt damit den Verpflichtungen nach, die sich aus der VO (EG) Nr. 1379/2013 und dem Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) ergebenden Vorgaben umzusetzen und andernfalls drohende Handelsbeschränkungen und Wettbewerbsverzerrungen abzuwenden. Binnen fünf Monaten nach Festlegung einer vorläufigen Handelsbezeichnung entscheidet die BLE über die Aufnahme in das Verzeichnis der zugelassenen Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur.

Wissenschaftlicher NameHandelsbezeichnungVeröffentlicht im Bundesanzeiger am
Neogobius fluviatilisFlussgrundelveröffentlicht am 24.12.2024 im Bundesanzeiger
Stromateus brasiliensisSüdwestatlantischer Butterfischveröffentlicht am 24.12.2024 im Bundesanzeiger
Sicyonia breviorostrisKaribische Kürbisgarnele veröffentlicht am 15.01.2025 im Bundesanzeiger
Rutilus caxpicus Kaspisches Rotaugeveröffentlicht am 15.01.2025 im Bundesanzeiger
Nelusetta ayraudAustralischer Feilenfischveröffentlicht am 15.01.2025 im Bundesanzeiger