Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützte geografische Angaben (g.g.A.) für Landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Lebensmittel

Die BLE ist zuständig für die Durchführung des nationalen Vorverfahrens bei Anträgen auf Schutz einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung für Landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Antragsteller

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1143 können Anträge auf Eintragung geografischer Angaben nur von einer antragstellenden Erzeugervereinigung gestellt werden. Eine antragstellende Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss von Erzeugern desselben Erzeugnisses, dessen Name zur Eintragung vorgeschlagen wird.

Öffentliche Stellen und andere interessierte Parteien können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen. Einzelerzeuger können nur unter bestimmten Bedingungen als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden.

Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1143 legt die Kriterien fest, die eine antragstellende Erzeugervereinigung erfüllen muss.

Antragstellende Erzeugervereinigungen müssen diese Kriterien spätestens am Tag der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe erfüllen (vgl. Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 VO 2024/1143).

Zweistufiges Verfahren

Der Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe durchläuft ein Verwaltungsverfahren, das aus einem nationalen Vorverfahren und einem Prüfverfahren bei der Europäischen Kommission besteht. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützen, trägt sie die geschützte Angabe in das von ihr geführte elektronische Register (eAmbrosia) ein.

Damit erlangt die geschützte Angabe europaweiten Schutz gegen die widerrechtliche Verwendung des geschützten Namens.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission: Geografische Angaben und Qualitätsregelungen.

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Rechtsgrundlagen

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