Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Nachhaltige Biomasseherstellung

Nachhaltigkeitszertifizierung nach der Richtlinie 2018/2001 (RED II)

Die Ablösung der Erneuerbaren Energien Richtlinie 2009/28/EG durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 hat unter anderem zu neuen europarechtlichen Vorgaben bei den Anforderungen an die Nachhaltigkeit und den Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung bei der Förderung von Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung aus Biomasse geführt.

Web-Anwendung Nabisy

Die EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, die neuen Vorschriften bis zum 30. Juni 2021 umzusetzen und die freiwilligen Systeme ihre Systemvorgaben an die neuen Anforderungen anzupassen.

Zur nationalen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) in der Fassung vom 30. September 2009 (BGBl. I S.3182) sowie die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) in der Fassung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I, S.2174) ersetzt durch die Biokraft-NachV in der Fassung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S.5143) sowie die BioSt-NachV in der Fassung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S.5126). Die nationalen Verordnungen sind seit dem 08. Dezember 2021 gültig. Mit ihnen werden die europäischen Vorgaben 1:1 umgesetzt.

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Bitte folgendes beachten:

Die Gültigkeit und Laufzeit der Zertifikate, die unter der Erneuerbaren Energien Richtlinie 2009/28/EG ausgestellt wurden, bleibt erhalten.

Biomasse, die vor dem 1. Juli als nachhaltig anerkannt war, und entsprechend den Vorgaben der freiwilligen Systeme behandelt wird, ist auch weiterhin als nachhaltig zu betrachten.

Nachhaltigkeitsnachweise, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Nachhaltigkeitsverordnungen in Nabisy eingestellt werden, behalten ihre Gültigkeit.

Die bisherige Anerkennung der Zertifizierungsstellen bleibt bis auf Weiteres bestehen.

Die Europäische Kommission informiert auf ihrer Internetseite darüber, dass sie die ersten freiwilligen Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit und der Treibhausgaseinsparungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Kraftstoffen aus Biomasse im Rahmen der RED II anerkannt habe (https://energy.ec.europa.eu/topics/renewable-energy/biofuels/voluntary-schemes_en#voluntary-schemes-under-the-recast-renewable-energy-directive).

Die Durchführungsbeschlüsse über die Anerkennung der freiwilligen Systeme zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Anforderungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und können dort eingesehen werden (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L:2022:114:TOC).