Weinbau: Erneut weniger Anträge für Neuanpflanzungen
Die zusätzlichen Beschränkungen von Pflanzgenehmigungen im rheinland-pfälzischen Weinrecht und die zurückgegangene Nachfrage nach alkoholischen Getränken wirken sich erneut auf die genehmigten Rebflächen für Neuanpflanzungen aus.
2026 nahm die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) 364 Anträge für insgesamt rund 109 Hektar entgegen und konnte davon 62,14 Hektar genehmigen. Zum Vergleich: Im Jahr 2025 wurden 294 Hektar Rebfläche für Neuanpflanzungen beantragt und 110 Hektar genehmigt.
Auch die Anzahl der Anträge ging zurück: Hatte die BLE im Antragszeitraum 01. Januar bis 28. Februar 2025 noch insgesamt 1.163 Anträge erhalten, waren dies im gleichen Zeitraum für 2026 noch 364 Anträge.
Durch die Beschränkungen in Rheinland-Pfalz bewilligte die BLE hier Neuanpflanzung von 18,38 Hektar Rebfläche. Davon entfielen 12,25 Hektar auf das Anbaugebiet Rheinhessen sowie 5,74 Hektar auf das Anbaugebiet Pfalz.
Verteilung der genehmigten Rebflächen nach Bundesländern 2026:
| Bundesland | genehmigte Fläche (in Hektar) |
|---|---|
| Rheinland-Pfalz | 18,38 |
| Thüringen | 10,92 |
| Sachsen-Anhalt | 10,86 |
| Niedersachsen | 9,06 |
| Nordrhein-Westfalen | 6,63 |
| Sachsen | 2,56 |
| Bayern | 1,78 |
| Baden-Württemberg | 1,59 |
| Hessen | 0,37 |
| Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Schleswig-Holstein | 0 |
| Gesamt | 62,15* |
Unterteilt nach Anbauregionen mit geschütztem Ursprung (g.U.) ergeben sich 2026 folgende neue Rebflächen:
| Anbaugebiet mit geschütztem Ursprung (g.U.) | genehmigte Fläche (in Hektar) |
|---|---|
| Saale-Unstrut | 12,54 |
| Rheinhessen | 12,25 |
| Pfalz | 5,74 |
| Franken | 0,70 |
| Württemberg | 0,52 |
| Baden | 0,40 |
| Ahr | 0,21 |
| Sachsen | 0,18 |
| Nahe | 0,14 |
| Mosel, Hessische Bergstraße, Mittelrhein und Rheingau | 0 |
| Gesamt | 32,68* |
Hinweis: Die Daten zur geografischen Angabe wurden den Anträgen auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben entnommen, da die Bescheinigung der Länderbehörden nach § 4a der WeinVO entfallen ist.
Weitere 2,23* Hektar entfallen auf Landweingebiete und 27,25* Hektar auf Gebiete ohne geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.).
Hintergrundinformationen
Nach dem Weingesetz dürfen in Deutschland jährlich maximal 0,3 Prozent der bepflanzten Anbaufläche des Vorjahres als neue Rebflächen genehmigt werden. Stichtag ist jeweils der 31. Juli.
Sofern die insgesamt beantragte Fläche über den 0,3 Prozent liegt, richtet sich die Frage, welcher Antrag in welcher Höhe den Zuschlag erhält, nach Prioritätskriterien. Erste Priorität haben Weinbausteillagen ab 30 Prozent und mehr Hangneigung, dann folgen Flächen ab 15 bis unter 30 Prozent Hangneigung.
Antragsteller, die weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche erhalten haben, können die genehmigte Fläche innerhalb eines Monats zurückgeben.
Weitere Informationen unter www.ble.de/pflanzrechte-wein.
*Rundungsdifferenz
