Veröffentlichung nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz (EMFA)
Die BLE ist als staatliche Einrichtung nach der neuen Transparenzregelung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) verpflichtet, Informationen über öffentliche Ausgaben für staatliche Information/Werbung zu veröffentlichen. Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ist eine EU-Verordnung, die die Medienvielfalt, Unabhängigkeit und Pressefreiheit in der EU sichert. Es gilt seit dem 8. August 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten.
Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act - EMFA) stärkt die Medienfreiheit und -vielfalt in Europa. Hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung werden Behörden oder öffentliche Stellen verpflichtet, gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 - EMFA die Kriterien und Verfahren, die staatlicher Werbung zugrunde liegen, vorab öffentlich zu machen. Zudem werden entsprechend Artikel 25 Absatz 2 EMFA Informationen über öffentliche Ausgaben für staatliche Werbung für den zurückliegenden Berichtszeitraum veröffentlicht.
Welche Maßnahmen fallen unter "staatliche Werbung"?
Laut gesetzlicher Definition umfasst staatliche Werbung "die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle". Zudem unterliegen auch Liefer- und Dienstleistungsaufträge an Mediendienstanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen den gesetzlichen Regelungen.
Übersicht der Werbeausgaben gemäß Medienfreiheitsgesetz (EMFA)
In Umsetzung der Transparenzpflicht nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 (EMFA) veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) jährlich eine tabellarische Übersicht über die öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung.
Die Angaben umfassen nach der gesetzlichen Regelung:
- die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter oder der Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden;
- wenn anwendbar, die eingetragenen Namen der Unternehmensgruppen, denen die Mediendiensteanbieter oder die Anbieter von Online-Plattformen gemäß Buchstabe a angehören; und
- die jährlichen Gesamtausgaben sowie die jährlichen Ausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform.
Berichte der Vorjahre bleiben archiviert und weiterhin abrufbar.
Gemäß den Anforderungen der EU-Verordnung erfolgt die Veröffentlichung transparent, elektronisch und barrierefrei.