Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Pflanzrechte Wein: Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen

Mit der Verordnung über die Gemeinsame Marktordnung Nr. 1308/2013 ist in der Europäischen Union ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eingeführt worden, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die BLE ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig.

Für Anträge auf Genehmigung von Wiederbepflanzungen nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen sind ausschließlich die jeweiligen Landesbehörden zuständig.

Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen

Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben können online gestellt werden.

Daneben steht das Antragsformular weiterhin in einer Download- und Druckversion zur Verfügung: Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzung für Weinreben 2024 (PDF, 1 MB, Nicht barrierefrei).

Die Antragsabgabe als Anhang zu einer E-Mail ohne qualifizierte Signatur ist weiterhin nicht möglich.

Achtung:

Mit dem Wegfall des § 4a der Weinverordnung entfällt die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über die höchstrangig nutzbare Angabe.
Die Angabe hat jedoch Auswirkungen auf die Zuteilungsgröße. Es ist daher zwingend notwendig, mindestens eine Angabe (g.U. und/ oder g.g.A. beziehungsweise "außerhalb g.U./ g.g.A.") zu machen.

Anträge ohne eine entsprechende Angabe sind unvollständig und können, da eine korrekte Berechnung der Zuteilungsfläche nicht möglich ist, nicht bearbeitet werden.
Bei Rückfragen bezüglich der geografischen Angabe wenden Sie sich bitte an die zuständigen Landesbehörden.
Falsche Angaben können zur Rücknahme der Genehmigung durch die BLE führen.

Weinberg mit jungen Weinstöcken Weinberg mit jungen Weinstöcken Quelle: Ewald Fröch - stock.adobe.com

Grundsätzliche Informationen

Entsprechend § 7 Absatz 1 Weingesetz wird auch für das Jahr 2024 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich zum 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zur Genehmigung von Neupflanzrechten in Deutschland festgelegt.

Aufgrund der 0,3 Prozent-Regelung entsprach die zu verteilende Fläche in Deutschland für 2023 rund 302 Hektar. Ein Antrag auf Genehmigung für Neuanpflanzung ist nur für landwirtschaftliche Flächen zulässig.

Die Prüfung über die grundsätzliche Zulässigkeit einer weinbaurechtlichen Nutzung der beantragten Fläche obliegt der Antragstellerin / dem Antragsteller und ist vor Antragstellung sicherzustellen.

Die beantragte Fläche muss vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bescheiderteilung unbepflanzt sein.

Zur Förderung des Steillagenanbaus werden Flächen ab einer Hangneigung von 15 % priorisiert.

Mit der Beantragung der Priorisierung verpflichtet sich der Antragsteller, die entsprechend zugeteilte Fläche 7 Jahre nicht zu roden (vgl. § 7b des Weingesetzes).

Die Genehmigungsbescheide werden bis zum 1. August eines jeden Jahres versendet.

Genehmigungen für Neuanpflanzungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Zuteilung. Die Anpflanzung wird durch die zuständige Landesbehörde geprüft. Sofern eine Anpflanzung nicht oder nicht richtig erfolgt, wird dies mit einer Geldbuße (bis zu 20.000 Euro) geahndet. Eine Sanktionierung erfolgt durch die Landesbehörden.

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Referats 512.

Kontakt

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Verordnungen, Begründungen und Stellungnahmen zu geografischen Beschränkungen

Derzeit wird die Zuteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Weinerzeugnisse mit geschütztem Ursprung oder geografischer Angabe in folgenden Bundesländern eingeschränkt:

Baden-Württemberg

Sachsen