Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Handel mit Holz aus legalem Einschlag

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) zuständig für die Prüfung von FLEGT-Genehmigungen und die Durchführung von Kontrollen bei Überwachungsorganisationen sowie bei Marktteilnehmern und Händlern.

Zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit Holzprodukten illegaler Herkunft beschloss die Europäische Union (EU) im Mai 2003 den Aktionsplan zur "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT - Forest Law Enforcement, Governance and Trade). Dieser Aktionsplan sieht den Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen Holzlieferländern (FLEGT-Partnerschaftsabkommen) und der EU sowie ein Genehmigungsverfahren vor, mit dem dazu beigetragen werden soll, dass nur legal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzprodukte in die EU eingeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 regelt die Einzelheiten für die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems.

Als weiteren Schritt im Rahmen der Umsetzung des "FLEGT-Aktionsplans" hat die EU die EU-Holzhandelsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010 erlassen, die seit dem 3. März 2013 in all ihren Teilen Anwendung findet. Seit diesem Zeitpunkt ist das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten.

Die Regelungen der EU-Verordnungen sind durch das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) in nationales Recht umgesetzt. Das HolzSiG regelt insbesondere die Eingriffsbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der BLE bei zweifelhaften oder ungültigen FLEGT-Genehmigungen sowie bei Zweifeln am legalen Einschlag des Holzes oder an der Anwendung der "Sorgfaltspflichtregelung".