Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Verwahrung/Beschlagnahme von Holzprodukten

im Rahmen der Prüfung der Anwendung der "Sorgfaltspflichtregelung" nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)

Ergeben sich für die BLE im Rahmen ihrer Prüfungen Zweifel am legalen Einschlag des Holzes oder an der Anwendung der "Sorgfaltspflichtregelung" und begründet dies den Verdacht, dass das betreffende Holz oder die betreffenden Holzerzeugnisse entgegen Art. 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in den Verkehr gebracht wurden oder werden sollen, kann die BLE das Holz oder die Holzerzeugnisse

  • in Verwahrung nehmen,
  • einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen,
  • dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Wertes des Holzes oder der Holzerzeugnisse unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen.

Die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer gegen das erlassene Verfügungsverbot verstößt.

  • die Untersuchung von Holzproben veranlassen,
  • die Holzprodukte beschlagnahmen und deren Einziehung anordnen.

Die durch die Verwahrung, Beprobung oder Beschlagnahme entstandenen Kosten hat der Marktteilnehmer zu tragen.

Die BLE wird in den Fällen der Verwahrung und Beschlagnahme grundsätzlich deren sofortige Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, da die Verhinderung des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz im öffentlichen Interesse liegt und dieses Interesse das wirtschaftliche Interesse des Marktteilnehmers an dem Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag überwiegt.

Gegen die Verwahrung/Beschlagnahme kann der Marktteilnehmer innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. Die Einlegung von Rechtsmitteln hat jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Zur Vermeidung der oben angeführten Nachteile sollte der Marktteilnehmer sich über die legale Herkunft des Holzes oder der Holzerzeugnisse Gewissheit verschaffen.