Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Merkblatt für Marktteilnehmer

Nach der EU-Holzhandelsverordnung Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR – EU Timber Regulation)

1. Teil: Allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen

Dieses Merkblatt enthält Informationen und Hinweise für die Erstellung von Sorgfaltspflichtregelungen betreffend das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus Drittländern. Mit dem Inkrafttreten der EU-Holzhandelsverordnung gilt das Verbot, illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Holzerzeugnisse in den Verkehr zu bringen. Außerdem regelt die Verordnung Verpflichtungen der Marktteilnehmer, welche erstmalig Holz oder Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, sowie Aufgaben von Überwachungsorganisationen und Pflichten zur Bereitstellung von Informationen durch Händler.

Marktteilnehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt, wobei Inverkehrbringen "jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ist" (Artikel 2 Buchstabe b) der o. a. Verordnung) bedeutet. Kein Marktteilnehmer ist danach derjenige, der Holz oder Holzerzeugnisse erwirbt, die sich bereits auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft befinden.

Sorgfaltspflichtregelungen (Artikel 6 der o. a. VO)

Mit Inkrafttreten der EU-Holzhandelsverordnung obliegt dem Marktteilnehmer die Erstellung und Anwendung einer "Sorgfaltspflichtregelung". Zweck einer solchen Regelung ist es, dass sich Marktteilnehmer durch Beachtung verschiedener Bewertungsgrundlagen davon überzeugen, dass das betreffende Holz oder die betreffenden Holzerzeugnisse nicht aus illegalem Einschlag stammen.

Die Sorgfaltspflichtregelung stellt insoweit ein Risikomanagement dar, welches drei Elemente umfasst:

1. Informationen

Der Marktteilnehmer muss zunächst über folgende Informationen verfügen, welche die Grundlage für eine Risikobewertung bilden:

  • Beschreibung der Holzprodukte, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart. Ist der gängige Name (Handelsname) der Baumart nicht eindeutig, muss der vollständige wissenschaftliche Name angegeben werden

    • Land/Länder des Holzeinschlags und gegebenenfalls
      a) die Region(en) des Landes, in der/denen das Holz geschlagen wurde, wenn das Risiko illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes unterschiedlich ist.
      b) Konzession für den Holzeinschlag. Diese ist insbesondere bereit zu stellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Konzessionen in einem Land unterschiedlich ist.
  • Mengen (Volumen, Gewicht oder Anzahl) der Holzprodukte
  • Lieferanten (Name und Anschrift)
  • Empfänger der Holzprodukte (Name und Anschrift)
  • Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass die Holzprodukte den geltenden nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

2. Risikobewertung

Auf der Grundlage der o. a. gesammelten Informationen hat der Marktteilnehmer eine Risikobewertung durchzuführen, um auszuschließen, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus möglicherweise illegalem Holzeinschlag in den Verkehr gebracht wird bzw. werden. Im Rahmen dieser Bewertung sind insbesondere Erkenntnisse einzubeziehen über:

  • die Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in bestimmten Herkunftsländern und/oder in den Regionen eines Landes und/oder bei spezifischen Baumarten,
  • die Gefahr von Korruption in dem Land des Holzeinschlags,
  • die Häufigkeit bewaffneter Konflikte,
  • vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Ein- oder Ausfuhr von Holz,
  • Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse (Berücksichtigung von Zwischenhändlern, Verarbeitern, durch die illegal geschlagenes Holz in die Lieferkette gelangen kann),
  • anerkannte Zertifizierungssysteme oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen.

Risikobewertung für deutsche Waldbesitzer

Bei deutschen Waldbesitzern wird das Risiko illegalen Holzeinschlags in der Regel als vernachlässigbar eingestuft werden, wenn diese nur eigenes Holz in Verkehr bringen. Es kann dann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag stammen. Waldbesitzer in Deutschland werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden geprüft.

3. Risikominderung

Kommt der Marktteilnehmer aufgrund der nach den o. a. Kriterien durchgeführten Bewertung zu der Erkenntnis, dass sich in der Lieferkette möglicherweise Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag befindet bzw. befinden, muss er dieses Risiko weitestgehend begrenzen, indem er zusätzliche Informationen oder Dokumente vom Lieferanten anfordert und/oder eine Überprüfung durch Dritte veranlasst.

Die Marktteilnehmer müssen die Aufzeichnungen über die Einhaltung bzw. Anwendung der Sorgfaltspflichten 5 Jahre ab Erstellung aufbewahren.

Fazit

Die EUTR gibt nur allgemein formulierte Pflichten und Regelungen, quasi einen Rahmen, für den Marktteilnehmer vor. Dieser hat somit die Möglichkeit, innerhalb dieses Rahmens je nach Herkunftsland und Lieferkette flexibel zu sein. Er muss eine individuelle, auf seine spezielle Lieferkette ausgerichtete Sorgfaltspflichtregelung erstellen oder von einer zugelassenen Überwachungsorganisation erstellen lassen und diese anwenden. Maßgebend ist immer, dass er sich – dem Sinn der "Sorgfaltspflichtregelung" entsprechend – durch geeignete Dokumente und Maßnahmen davon überzeugt, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse, die er erstmals auf dem Binnenmarkt in den Verkehr bringen möchte, aus legalem Einschlag stammen. Dies ist auch gegenüber dem Prüfdienst der BLE zu erläutern und darzustellen.

Können trotz aller gebotenen Sorgfalt Zweifel an der Legalität des Holzes oder der Holzerzeugnisse nicht ausgeschlossen werden, hat der Marktteilnehmer die Möglichkeit, zur Bestimmung der Holzart oder zur Klärung der Herkunft mit dem Thünen Institut (TI) - Institut für Holztechnologie und Holzbiologie oder Institut für Forstgenetik – Kontakt aufzunehmen.

Lässt sich das Risiko möglicherweise illegaler Herkunft des Holzes oder der Holzerzeugnisse auch durch diese zusätzlichen Informationen nicht weitestgehend ausschließen, dürfen die betroffenen Holzprodukte nicht in der EU in den Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 995/2010).

Leitfaden der EU-Kommission

Zur Erleichterung der Anwendung der EU-Holzhandelsverordnung hat die EU-Kommission einen Leitfaden (deutsch) beziehungsweise Guidance (englisch) zu auslegungsbedürftigen Inhalten herausgegeben.

2. Teil: Detailinformationen für Marktteilnehmer zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Basierend auf den Erfahrungen, die die BLE im Rahmen von Prüfungen bei Marktteilnehmern nach dem Inkrafttreten des nationalen Holzhandelssicherungsgesetzes (HolzSiG) gemacht hat, wird auf Folgendes hingewiesen.

1. Feststellen eines nicht vernachlässigbaren Risikos

Kern der von einem Marktteilnehmer durchzuführenden Sorgfaltspflichtregelung ist die Bewertung des Risikos, dass das betreffende Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Zur Ermittlung dieses Risikos wurde auf der Webseite der EU-Kommission ein Dokument veröffentlicht (Guidance Document - Risk Mitigation Measures) in dem eine nicht abschließende Liste geeigneter Informationsquellen zusammengefasst ist:

  1. Berichte internationaler Organisationen und Sekretariate (z. B. CITES, INTERPOL, UNODOC, FAO, UNEP, etc.)
  2. Regierungsquellen
  3. wissenschaftliche und technische Berichte aus Universitäten, Forschungseinrichtungen etc.
  4. Zivilgesellschaft und/oder Privatsektor (z. B. NGOs, Überwachungsorganisationen, usw.)
  • Zusätzlich können Angaben zur Korruption (z. B. niedriger Korruptionswahrnehmungsindex CPI ), oder zur Qualität der Staatsführung (z. B. Indikatoren der Weltbank bezüglich weltweiter Staatsführung) als Indikatoren für die Höhe von Risiken herangezogen werden.
  • Werden die verfügbaren Angaben zur Einschätzung der Risikohöhe als nicht ausreichend angesehen, muss der Marktteilnehmer zu dem Schluss gelangen, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko in Bezug auf illegalen Holzeinschlag besteht. Der Marktteilnehmer ergreift dann entweder Minderungsmaßnahmen, auf die eine erneute Risikobewertung folgt, oder er muss davon absehen, das betreffende Holz bzw. die Holzerzeugnisse in der EU in den Verkehr zu bringen.

Eine vorläufige, informelle deutsche Übersetzung finden Sie im Leitfaden – Risikominderungsmaßnahmen (PDF, 531 KB, Nicht barrierefrei).

2. Risikomindernde Maßnahmen

Ausführliche Informationen zu risikomindernden Maßnahmen sind im Leitfaden der EU-Kommission (Guidance Document) sowie im oben genannten Guidance document- Risk Mitigation measures (PDF, 330 KB, Nicht barrierefrei) beschrieben.

2. a.) Lieferungen aus Herkunftsländern mit hohem Korruptionsrisiko

Für Länder mit entsprechend hohem Korruptionsrisiko besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass staatliche Stellen Dokumente gegen Gewährung einer Vergünstigung ausstellen, ohne dass deren Inhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht ist bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit von Dokumenten daher auch der Korruptionsindex (z.B. in Form des CPI von Transparency International) zu berücksichtigen. Ein CPI von 50 oder höher gibt dabei keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit von Dokumenten zu bezweifeln. Bei einem niedrigeren CPI gilt: Je geringer der CPI umso kritischer sind die entsprechenden Dokumente zu werten und umso weniger können sie als Nachweis der Legalität nach Art. 6 (1) a letzter Anstrich EUTR gelten.

Der Marktteilnehmer kann entweder Zertifizierungen (z. B. FSC, PEFC) als risikomindernd heranziehen, kann sich aber z. B. auch für konkrete Lieferungen einer anerkannten internationalen Kontrollgesellschaft bedienen.

Möglich ist auch, dass der Marktteilnehmer selbst durch eigene Inspektionen der konkreten Verhältnisse vor Ort bzw. der Lieferkette die festgestellten Ergebnisse dokumentiert und damit durch eigene Erkenntnis die Legalität der Lieferung belegt. Hilfreich ist insoweit nach einem Auditplan vorzugehen, der systematisch den Lieferbetrieb bzw. die weitere Lieferkette des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse berücksichtigt. Dabei sind z. B. in Form von Fragebögen oder Detailberichten die Feststellungen im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden forstrechtlichen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes zu dokumentieren. Keine ausreichende Dokumentation ist z. B. in den Fällen gegeben, in denen der Marktteilnehmer lediglich Reisepasseinträge oder Hotelrechnungen aus der besuchten Region vorlegen kann.

3. Fremdsprachige Dokumente

Beinhaltet die Sorgfaltspflichtregelung fremdsprachige Dokumente (Lieferpapiere, Zertifizierungen usw.) so muss der Marktteilnehmer dem Prüfdienst der BLE nicht grundsätzlich eine Übersetzungen aushändigen. Er muss jedoch in der Lage sein, den Inhalt dieser Dokumente zu erläutern. In Einzelfällen kann der Prüfdienst eine Übersetzung verlangen.

4. Beispiele für Sorgfaltspflichtregelungen

Inzwischen gibt es im Internet veröffentlichte Sorgfaltspflichtensysteme. Die zugelassene Überwachungsorganisation NEPCON beispielsweise hat eine solche auf ihrer Interseite kostenlos zur Verfügung gestellt.

5. Nützliche Internetseiten/Links

Infos Drittländer

Infos Zertifizierung

Infos Produkt

Infos Holzarten