Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Häufig gestellte Fragen (FAQS – frequently asked questions)

1. Welche Produkte fallen derzeit unter die EU-Holzhandelsverordnung und welche Produkte fallen derzeit nicht darunter?

2. Wie werden die Produkte klassifiziert? Wo kann ich gegebenenfalls eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) der zu importierenden Waren einholen?

  • Die Produkte werden nach der Kombinierten Nomenklatur eingestuft. Eine verbindliche Zolltarifauskunft zu den Waren kann beim zuständigen Zollamt angefragt werden. Mehr zum Thema "verbindliche Zolltarifauskunft" finden Sie auf der folgenden Webseite:
    Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA)

3. Ich importiere nachweislich FSC oder PEFC zertifizierte Produkte (Nachweis auf der Rechnung des direkt letzten Lieferanten mit vollständiger jeweiliger Deklaration). Muss ich eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden?

  • Ja, eine Sorgfaltspflichtregelung ist anzuwenden. Die Zertifizierung kann dabei jedoch zu einer wesentlichen Vereinfachung führen.

    1. Der Marktteilnehmer muss zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht über alle der in Artikel 6 Abs. 1a) der EUTR geforderten Informationen verfügen.
      Artikel 6 Abs. 1a) Spiegelstrich 6 kann mit der Rechnung des direkten letzten Lieferanten, auf welcher die Ware als zertifizierte Ware ausgewiesen wird und Nachweis über ein gültiges Zertifikat zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung belegt werden.
    2. Eine Risikobewertung gemäß Art. 6 Abs. 1 b) mit Hinweis auf die vorliegende Zertifizierung und mit einem Ergebnis gemäß Art. 6 Abs. 1b) ist vorzunehmen und zu dokumentieren. Dabei sind die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission genannten Kriterien zu beachten. Wenn die Risikobewertung zum Ergebnis "vernachlässigbares Risiko" kommt, ist eine Risikominderung nicht erforderlich.

4. Ich importiere Holzprodukte aus Indien. Welchen Stellenwert kann ich einer VRIKSH-Zertifizierung beimessen?

  • Das indische Zertifizierungssystem VRIKSH wurde durch den Export Promotion Council for Handicrafts (EPCH) [Exportförderungsverband] auf Nachfrage der indischen Möbelindustrie erstellt und eingeführt. Mit diesem Zertifizierungssystem soll in Indien ein Markt für zertifiziertes Holz geschaffen werden, um sicher zu stellen, dass kein illegal geschlagenes Holz in die Lieferkette der Holzerzeugnisse gelangt. Der Zertifizierungsstandard (VRIKSH ”TIMBER LEGALITY ASSESSMENT AND VERIFICATION STANDARD- INDIA“) ist auf der folgenden Internetseite zu finden: http://vrikshindia.in/index.php/user/index
  • Mit einer VRIKSH-Zertifizierung kann der Legalitätsnachweis nach § 6 Absatz 1 Strich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nicht erbracht werden. Die Zertifizierung stellt nach bisheriger Kenntnis der BLE dennoch eine wichtige risikomindernde Maßnahme dar.
  • Eine Datenbank der VRIKSH zertifizierten Unternehmen ist auf der o. g. Internetseite zu finden. In dieser Datenbank kann die Echtheit des Händlerzertifikates überprüft werden. Die Suche ist mit Codenummer, Lizenznummer oder auch mit Firmennamen möglich.
  • Als tatsächlicher Nachweis muss neben einem gültigen VRIKSH-Zertifikat eine korrekte Rechnung, auf der der Inhaber des Zertifikats, die Zertifikatsnummer sowie ein Bezug zur Lieferung (Rechnungsnummer o. ä.) angegeben ist, vorliegen. Andernfalls kann die Ware nicht als zertifiziert betrachtet werden.

5. Muss ich eine Sorgfaltspflichtregelung nach Art. 6 EUTR anwenden, wenn ich Waren von einem Geschäftspartner aus einem EU Mitgliedstaat oder den drei EWR/EFTA Staaten Norwegen, Lichtenstein oder Island beziehe?

  • Nein. Sie sind in diesem Fall "Händler" im Sinne der EUTR, da Sie die Produkte nicht erstmalig auf dem EU/ EWR Binnenmarkt in den Verkehr bringen. Als Händler müssen Sie Aufzeichnungen über Ihre Lieferanten und Abnehmer führen und diese 5 Jahre aufbewahren (Art.5 EUTR). Die EUTR gilt in alle EU Mitgliedsstaaten sowie in Norwegen, Lichtenstein und Island, da diese dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) angehören.

6. Muss ich für Holzimporte aus der Schweiz auch eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden?

  • JA. Wenn Sie über Informationen verfügen, dass die Holzprodukte ausschließlich aus Schweizer Wäldern stammen, stellt dies allerdings ein vernachlässigbares Risiko dar. Es reicht aus, die entsprechenden Informationen zu dokumentieren und eine Risikobewertung durchzuführen.

7. Wenn ich Wiedergewinnungsprodukte aus Drittländern importiere, fallen diese unter die EU-Holzhandelsverordnung?

  • Nein. Wenn die darin enthaltenen Bestandteile aus gebrauchtem Holz und/oder gebrauchten Holzerzeugnissen stammen, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall entsorgt würden (z.B. Holzmöbel aus demontierten Gebäuden oder Produkte aus recycelten Altpapier). Solche Produkte sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Erforderlich ist jedoch eine Dokumentation, dass es sich um aus Recyclingmaterial gewonnene Produkte handelt. Als Abfall im Sinne von Artikel 3 (1) der Richtlinie 2008/98/EG wird definiert „Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will oder muss“.

8. Ich importiere Artikel aus Papier und Pappe des Kapitels 48 aus Drittländern. Ein Teil der Produkte besteht sowohl aus Recycling- als auch aus Neuware (virgin material). Muss ich für diese Mischprodukte eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden, da doch Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss) nicht der EU-Holzhandelsverordnung unterliegen?

  • Ja. Besteht ein Produkt sowohl aus recyceltem Altpapier als auch aus Neuware (virgin material), so hat der Marktteilnehmer für den in dem Produkt enthaltenen Anteil Neuware Informationen über die Holzart, die Herkunft und deren Legalität bereit zu stellen sowie eine Risikobewertung durchzuführen.

9. Ich bin Waldbesitzer und biete Holz auf dem Stock zum Verkauf an. Bin ich Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden?

  • Nein. Marktteilnehmer ist der Käufer, der das Holz erntet.

10. Wenn ich Produkte mit einer CITES-Genehmigung importiere, benötige ich außerdem eine Sorgfaltspflichtregelung für diese Lieferungen?

  • Nein. Holz für welches eine CITES-Genehmigung ausgestellt wurde gilt als legal geschlagen im Sinne der EU-Holzhandelsverordnung. Für dieses Holz muss keine Sorgfaltspflichtregelung angewandt werden. Es ist jedoch eine Zuordnung der CITES-Genehmigung zu der einzelnen Lieferung zu gewährleisten.
  • Sonderfall: CITES-Holz in einem zusammengesetzten Produkt
    Sofern eine CITES-geschützte Holzart im Verbund mit anderen nicht CITES-geschützten Holzarten, zu einem neuen Produkt verarbeitet wird, muss für dieses Holzerzeugnis auch eine CITES-Genehmigung erteilt werden (z. B. Musikinstrument aus Ahorn und Buche (nicht geschützte Holzarten) mit einem Griffbrett aus Palisander (CITES gelistete Holzart)). Die erteilte CITES-Genehmigung bezieht sich jedoch nur auf das verbaute CITES-Holz und nicht auf das restliche Holz. Folglich entfällt in solchen Fällen für Marktteilnehmer beim Inverkehrbringen für das verarbeitete CITES-geschützte Holz die Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung. Für die restlichen Holzarten ist jedoch eine Sorgfaltspflichtregelung gemäß der VO (EU) Nr. 995/2010 zu erstellen und anzuwenden.

11. Wenn ich Produkte mit einer FLEGT-Genehmigung importiere, benötige ich außerdem eine Sorgfaltspflichtregelung für diese Lieferungen?

  • Nein. Holz und Holzerzeugnisse mit einer FLEGT-Genehmigung gelten als legal geschlagen im Sinne der EU-Holzhandelsverordnung. Auf solche Lieferungen muss keine Sorgfaltspflichtregelung angewandt werden. Es ist jedoch eine Zuordnung der FLEGT-Genehmigung zu der einzelnen Lieferung zu gewährleisten.

12. Welche Holzprodukte unterliegen dem FLEGT-Genehmigungssystem?

  • Holzprodukte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen, sind in den Anhängen zu den jeweiligen Partnerschaftsabkommen aufgeführt. Indonesien darf als bislang einziges FLEGT-Partnerland für seine Holzlieferungen in die EU als Nachweis für die legale Herkunft seit dem 15. November 2016 FLEGT-Genehmigungen ausstellen: Partnerschaftsabkommen Republik Indonesien.

13. Welche Überwachungsorganisationen bieten in Deutschland ihre Dienstleistung an?

  • Die EU-Kommission hat bislang mehrere Überwachungsorganisationen für die EU-Holzhandelsverordnung zugelassen. Die Überwachungsorganisationen, die ihre Dienste auch in Deutschland anbieten, finden Sie auf der Seite http://ec.europa.eu/environment/forests/timber_regulation.htm unter Monitoring Organisations in der folgenden Liste „List of recognized monitoring organisations“.