Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren aus Partnerländern

Im Rahmen von geschlossenen Partnerschaftsabkommen haben sich einige Partnerländer zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichtet, um die Legalität der ausgeführten Holzprodukte zu gewährleisten. Wenn die Kontrollsysteme in den Partnerländern implementiert sind, dürfen Holzlieferungen aus diesen Ländern nur noch mit einer FLEGT-Genehmigung in die EU eingeführt werden.

Mit der Ausstellung einer FLEGT-Genehmigung bestätigt die Genehmigungsstelle des Partnerlandes, dass die ausgeführten Holzprodukte legalen Ursprungs sind. Für Lieferungen mit FLEGT-Genehmigung benötigt der Importeur keine Sorgfaltspflichtregelung im Sinne der Europäischen Holzhandelsverordnung (European Timber Regulation, EUTR). Die EU-Kommission stellt zu diesem Thema detaillierte Informationen bereit unter: http://www.euflegt.efi.int/web/flegt-licence/home.

In Deutschland arbeiten die BLE und die Zolldienststellen bei der Einfuhr von Holzlieferungen aus Partnerländern zusammen. Nur nach vorheriger Prüfung und Anerkennung der vom Importeur der BLE vorzulegenden FLEGT-Genehmigung darf eine Abfertigung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgen.

Indonesien darf als bislang einziges FLEGT-Partnerland für seine Holzlieferungen in die EU als Nachweis für die legale Herkunft seit dem 15. November 2016 FLEGT-Genehmigungen ausstellen.

Außer Indonesien haben sechs weitere Länder, Vietnam, Ghana, Kamerun, Liberia, Republik Kongo (Brazzaville) und die Zentralafrikanische Republik Partnerschaftsabkommen (FLEGT-Partnerländer) unterzeichnet. Bisher ist in keinem dieser Länder das Legalitätsnachweissystem einsatzbereit. Dennoch berichtet die EU-Kommission über systematische Fortschritte.