Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Sorgfaltspflichtregelung

Mit dem Inkrafttreten der EU-Holzhandelsverordnung obliegt dem Marktteilnehmer, der Holz oder Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in den Verkehr bringt, die Erstellung beziehungsweise Anwendung einer "Sorgfaltspflichtregelung". Zweck einer solchen Regelung ist es, dass sich Marktteilnehmer durch Beachtung verschiedener Bewertungsgrundlagen davon überzeugen, dass das betreffende Holz oder die betreffenden Holzerzeugnisse nicht aus illegalem Einschlag stammen.

Die Sorgfaltspflichtregelung stellt insoweit ein Risikomanagement dar, das drei Elemente umfasst:

1. Informationen:

Der Marktteilnehmer muss zunächst über folgende Informationen verfügen, die die Grundlage für eine Risikobewertung bilden:

  • Beschreibung der Holzprodukte, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart. Ist der gängige Name (Handelsname) der Baumart nicht eindeutig, muss der vollständige wissenschaftliche Name angegeben werden.
  • Land/Länder des Holzeinschlags und gegebenenfalls
    a) die Region(en) des Landes, in der / denen das Holz geschlagen wurde, wenn das Risiko illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes unterschiedlich ist.
    b) Konzession für den Holzeinschlag. Diese ist bereit zu stellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Konzessionen in einem Land oder einer Region unterschiedlich ist.
  • Mengen (Volumen, Gewicht oder Anzahl) der Holzprodukte
  • Lieferanten (Name und Anschrift)
  • Händler (Name und Anschrift) der Holzprodukte.
  • Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass die Holzprodukte den geltenden nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.
  • Holz und Holzerzeugnisse, für die eine FLEGT- oder CITES-Genehmigung vorliegt, werden als legal geschlagen angesehen.

2. Risikobewertung:

Auf der Grundlage der unter 1. gesammelten Informationen hat der Marktteilnehmer eine Risikobewertung durchzuführen um auszuschließen, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus möglicherweise illegalem Holzeinschlag in den Verkehr gebracht wird bzw. werden. Im Rahmen dieser Bewertung sind insbesondere Erkenntnisse

über

  • die Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in bestimmten Herkunftsländern und/oder in den Regionen eines Landes und/oder bei spezifischen Baumarten,
  • die Gefahr von Korruption in dem Land des Holzeinschlags,
  • die Häufigkeit bewaffneter Konflikte,
  • vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Ein- oder Ausfuhr von Holz,
  • Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse
  • anerkannte Zertifizierungssysteme oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen

einzubeziehen.

3. Risikominderung

Kommt der Marktteilnehmer aufgrund der nach den o. a. Kriterien durchgeführten Bewertung zu der Erkenntnis, dass sich in der Lieferkette möglicherweise Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag befinden, muss er dieses Risiko weitestgehend begrenzen, in dem er zusätzliche Informationen oder Dokumente vom Lieferanten anfordert und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt.

Lässt sich das Risiko möglicher illegaler Herkunft des Holzes auch durch diese zusätzlichen Informationen nicht weitestgehend ausschließen, dürfen die betroffenen Holzprodukte nicht in den Verkehr gebracht werden (Art 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 995/2010).

Risikobewertung für deutsche Waldbesitzer

Waldbesitzer in Deutschland müssen nur die unter 1. angeführten Informationspflichten erfüllen sowie die Risikobewertung nach Artikel 6 Absatz 1a) und b) EU-Holzhandelsverordnung (siehe unter 2. dargestellt) durchführen. Bei deutschen Waldbesitzern ist die Risikobewertung in der Regel unproblematisch, wenn diese nur ihr eigenes Holz in den Verkehr bringen. Es kann dann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag stammen.

Leitlinien der EU-Kommission

Zur Erleichterung der Anwendung der EU-Holzhandelsverordnung hat die EU-Kommission Leitlinien erlassen. Diese geben Erläuterungen zu schwierigen oder auslegungsfähigen Regelungsinhalten.

Fazit

Die Verordnungen von Rat und Parlament bzw. EU-Kommission geben nur allgemein formulierte Pflichten und Regelungen, quasi einen Rahmen für den Marktteilnehmer vor. Dieser hat somit die Möglichkeit, innerhalb dieses Rahmens flexibel zu sein. Er kann eine individuelle, auf seine spezielle Lieferkette ausgerichtete Sorgfaltspflichtregelung erstellen. Maßgebend ist immer, dass er sich - dem Sinn der "Sorgfaltspflichtregelung" entsprechend - durch geeignete Dokumente und Maßnahmen davon überzeugt, dass die Holzerzeugnisse, die er erstmals in den Verkehr bringen möchte, aus legalem Einschlag stammen. Können trotz aller gebotenen Sorgfalt Zweifel an der Legalität des erworbenen Holzes oder der erworbenen Holzerzeugnisse nicht ausgeschlossen werden, empfiehlt sich zur Bestimmung der Holzart oder der Klärung der Herkunft eine Kontaktaufnahme mit dem Thünen-Kompetenzzentrum Holzherkünfte.

Den Freiraum, den die EU-Holzhandelsverordnung dem Marktteilnehmer bei der Gestaltung der Sorgfaltspflichtregelung einräumt, wird die BLE im Rahmen der durchzuführenden Kontrolle berücksichtigen.