Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Produktinfostellen

Zur Verbesserung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union wurden in den Mitgliedstaaten Produktinfostellen eingerichtet. Die Produktinfostellen sollen den Wirtschaftsbeteiligten anderer Mitgliedstaaten den Zugang zum nationalen Markt erleichtern.

Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Informationen über Produkte, für die bisher keine EU-weit einheitlichen Regelungen getroffen wurden, bereit zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Informationen über geltende nationale Produktvorschriften. Dies sind Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, aus denen sich Anforderungen an ein Produkt, wie zum Beispiel in Bezug auf die Zusammensetzung, Form, Größe, Kennzeichnung, Verpackung, Etikettierung, ergeben.

In Deutschland sind die Aufgaben der Produktinfostelle auf drei zuständige Stellen verteilt worden, abhängig vom jeweiligen Produkttyp.

Individuelle Stellungnahmen erteilen die Produktinfostellen auf Anfrage

Für Lebensmittel, Landwirtschafts- & Fischereiprodukte sowie Bedarfsgegenstände

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

E-Mail: produktinfo@ble.de

Internetseite: www.ble.de

Für das Bauwesen

Deutsches Institut für Bautechnik – Produktinformationsstelle für das Bauwesen
Kolonnenstr. 30 B
10829 Berlin

E-Mail: pcpc-germany@dibt.de

Internetseite: www.pcpc-germany.eu

Für Investitions- & Konsumgüter sowie sonstige Produkte

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Unter den Eichen 87
12205 Berlin

E-Mail: produktinfostelle@bam.de

Internetseite: www.bam.de

Hintergrund

Die Errichtung der Produktinfostellen erfolgte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren zur Erleichterung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt.

Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2019/515 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32019R0515) vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, ersetzt.

Ziel dieser Verordnung ist es, dem im Binnenmarkt geltenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mehr Geltung zu verschaffen. Er wird auf Produkte angewendet, deren technische Vorschriften nicht durch EU-Vorgaben vereinheitlicht sind (nicht harmonisierter Bereich). Dieser Grundsatz besagt, dass ein Mitgliedstaat die Vermarktung von Produkten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht wurden, nicht verbieten darf, selbst wenn sie nicht allen im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften entsprechen. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur zulässig, wenn die Mitgliedstaaten ein berechtigtes öffentliches Interesse hieran haben und die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Die Verordnung sieht vor, dass der Hersteller, der Einführer oder der Händler eine freiwillige Erklärung („Selbsterklärung“) zum rechtmäßigen Inverkehrbringen der Waren für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung abgeben kann. Das Formular "Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung" ist in allen Amtssprachen verfügbar und kann hier heruntergeladen werden: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/40922

Als Hilfestellung für Unternehmen und zuständige nationale Behörden sowie zur Verbesserung der Anwendung der Verordnung in der Praxis hat die Kommission einen Leitfaden zur Verordnung (EU) 2019/515 (https://ec.europa.eu/docsroom/documents/45593) herausgegeben.

Ergänzend zu diesem Leitfaden wurde in allen Amtssprachen Schulungsmaterial (https://ec.europa.eu/docsroom/documents/45185) zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung veröffentlicht.

Englische Version dieser Seite / English Version:

Product Contact Point