Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

In Deutschland verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen
Behörden und einem Wirtschaftsteilnehmer

Bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einem Wirtschaftsbeteiligten sind je nach Ausgangssituation zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, der Widerspruch mit gegebenenfalls sich anschließender Klage oder der Einspruch, gegeben.

Widerspruch

Wendet sich der Wirtschaftsbeteiligte gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, so stellt diese regelmäßig einen Verwaltungsakt im Sinn von Paragraph 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Gegen diesen kann der Betroffene innerhalb eines Monats – bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres – nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts Widerspruch einlegen (Paragraph 70 Abssatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann der Betroffene – wieder innerhalb eines Monats bzw. eines Jahres – Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen (Paragraph 42 VwGO).

Einspruch

Handelt es sich bei der Maßnahme der Behörde um die Feststellung einer vom Wirtschaftsbeteiligten begangenen Ordnungswidrigkeit in Form eines Bußgeldbescheides, so ist der statthafte Rechtsbehelf der Einspruch.

Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen (Paragraph 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).

Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie den Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weiter (Paragraph 69 OWiG).