Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Produkte und nationale Vorschriften für Bedarfsgegenstände

Bedarfsgegenstände sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und nicht nur vorübergehend mit dem Menschen in Berührung zu kommen.

Zu diesen zählen im Sinne von Paragraph 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB):

2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen (z.B. Dosen, Schachteln),

3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen (z.B. Zahnbürsten, Pfeifen),

4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind (z.B. Kämme, Rasierer, Handtücher),

5. Spielwaren und Scherzartikel (z.B. Puppen, Kuscheltiere, Malfarben, Knete),

6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen (z.B. Bekleidung, Bettwäsche, Masken, Haarteile)

7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind oder mit Lebensmittel in Berührung kommen (z.B. Putzmittel, Möbelpflege, Geschirrspülmittel, Entkalkungsmittel),

8. Imprägniermittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind (z.B. Schuhcreme, Imprägniersprays, optische Aufheller),

9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Raumduftspray, Ätherische Öle für Duftlampen)