Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Zur schadensrechtlichen Absicherung von Risiken, die bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen trotz Beachtung der Klärschlammverordnung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wurde 1998 der Klärschlamm-Entschädigungsfonds errichtet.

Als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes ersetzt der Klärschlamm-Entschädigungsfonds auf der Grundlage der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 – KlärEV (BGBl. I S. 1048), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden, die durch landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme verursacht sind.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verwaltet den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. Sie wird bei der Erfüllung der Aufgaben des Klärschlamm-Entschädigungsfonds von einem Beirat beraten. Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung bedürfen der Zustimmung des Beirats.

A. Beitragserhebung

Gemäß § 11 Absatz 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, müssen alle Hersteller von Klärschlamm, soweit sie diesen zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben, Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds zahlen. Wird Klärschlamm in den Geltungsbereich des Düngegesetzes verbracht und zur landwirtschaftlichen Verwertung abgegeben, sind die Beiträge von dem Besitzer des Klärschlamms zu leisten. Da der Fonds im Jahr 2006 seine finanzielle Mindestausstattung von 63,91 Millionen Euro (125 Millionen Deutsche Mark) erreicht hat, ruht gemäß §6 Absatz 1 KlärEV seit 2007 die Beitragspflicht (siehe unten).

Gemäß § 4 KlärEV beträgt der Beitrag 10,22584 Euro (20,- Deutsche Mark) pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Dies gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.

Für die Erhebung der Beiträge ist die BLE zuständig.

Begriffsbestimmung "landbauliche Verwertung"

§ 4 KlärEV verwendet den Begriff "landbauliche Verwertung", während in § 11 Düngegesetz der Begriff "landwirtschaftliche Verwertung" gebraucht wird. Erfasst wird damit gleichermaßen das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden im Sinne des § 1 Absatz 1 Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV) 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. Ob der Klärschlamm zuvor kompostiert, thermisch behandelt oder vermischt wird, ist für die Beitragspflicht unerheblich.

Verpflichtung zur Zweckbestimmung

Hersteller und im Falle der Einfuhr Besitzer von Klärschlamm sind verpflichtet, vor der Abgabe des Klärschlamms die verbindliche Zweckbestimmung zur landwirtschaftlichen Verwertung oder zu einer anderen Entsorgung des Klärschlamms zu treffen und hierüber geeignete Unterlagen zu führen. Für die Bemessung der Beitragshöhe ist der Klärschlamm zu berücksichtigen, für den die verbindliche Zweckbestimmung zur landwirtschaftlichen Verwertung getroffen wurde. Wird der Klärschlamm später doch nicht landwirtschaftlich verwertet, bleibt die Beitragspflicht bestehen.

Beitragsbemessung bei Klärschlammgemischen

Für die Beitragsbemessung bei Klärschlammgemischen ist in Übereinstimmung mit einer Empfehlung des Beirats des Klärschlamm-Entschädigungsfonds wie folgt zu verfahren: Der Beitrag zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds gemäß § 4 KlärEV wird für Gemische mit Klärschlamm anhand der Menge des enthaltenen Klärschlamms im engeren Sinne berechnet. Klärschlamm im engeren Sinne ist solcher, der bei der Abwasserbehandlung anfällt und der mit Kläranlagen typischen Verfahrensschritten behandelt wurde. Als Gemisch im Sinne dieser Regelung ist daher ein solcher Klärschlamm anzusehen, dem nach der Abwasserreinigung und gegebenenfalls Entwässerung Zuschlagstoffe beigegeben worden sind. Die Herstellung von Gemischen beginnt also erst nach abgeschlossener Abwasser- und Klärschlammbehandlung. Zur Klarstellung: Das Endprodukt eines durch Zugabe von Fäll- und Konditionierungsmitteln erfolgten abwassertechnischen Behandlungsvorgangs stellt kein Gemisch im Sinne der Regelung dar.

Bestimmung der Trockenmasse

Für die Ermittlung der Trockenmasse des zu berücksichtigenden Klärschlamms sind die Mengen maßgebend, die im Zusammenhang mit den Untersuchungen gemäß der Klärschlammverordnung festgestellt wurden.

Erhebungsverfahren

  • Gemäß § 5 Abs. 1 KlärEV werden die Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds jährlich erhoben. Die Erhebung erfolgt im sogenannten Selbstveranlagungsverfahren.
  • Jeder Beitragspflichtige hat der BLE unaufgefordert die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an Klärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrags mitzuteilen.
  • Die Mitteilungspflicht besteht auch während des Ruhens der Beitragspflicht gemäß § 6 Absatz 1 KlärEV.
  • Die Beitragsmitteilung gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist.
  • Andernfalls kann die BLE aufgrund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.
  • Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres fällig und ist an die BLE zu zahlen. Sofern die BLE einen Beitragsbescheid erlässt, wird der Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Bescheids fällig.
  • Nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge sind gemäß § 5 Absatz 5 KlärEV in Verbindung mit § 247 Absatz 1 BGB vom Fälligkeitstag an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Den Mustervordruck der BLE zur Beitragsmitteilung finden Sie hier: Beitragsmitteilung für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (PDF, 228 KB, Nicht barrierefrei)

Ruhen der Beitragspflicht

Gemäß Bekanntmachung der BLE vom 26. Juni 2007 (Bundesanzeiger vom 30.6.2007 – Nr. 119- Seite 6640) ruht die Beitragspflicht für Klärschlämme, die ab dem 1. Januar 2007 zur landwirtschaftlichen Verwertung abgegeben wurden. Das Wiederaufleben der Beitragspflicht wird die BLE zu gegebener Zeit im Bundesanzeiger bekannt machen.

B. Entschädigungen

Welche Schäden werden ersetzt?

Ersetzt werden Schäden, die durch Klärschlämme verursacht sind, die ab dem 1. Januar 1999 landwirtschaftlich verwertet wurden. Immaterielle Schäden und reine Vermögensschäden werden nicht ersetzt. Daraus ergibt sich, dass die Klärschlammverwertung zunächst einen Personen- oder Sachschaden verursacht haben muss. In diesem Fall können auch Folgeschäden ersetzt werden.

Beispiel: Infolge einer Schadstoffbelastung durch Klärschlammaufbringung auf einer landwirtschaftlichen Fläche wird ein behördliches Vermarktungsverbot für die belasteten Erzeugnisse erlassen, das bei dem betroffenen Landwirt zu finanziellen Einbußen führt.

Nicht ersetzt werden dagegen reine Vermarktungsschäden.

Beispiel: Der Landwirt kann seine auf klärschlammgedüngten Flächen erzeugten unbelasteten Produkte nur unter dem Marktpreis verkaufen.

Wer kann Entschädigung beanspruchen?

Anspruchsberechtigt ist jeder, der durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm geschädigt wurde. Hierzu zählen nicht nur Landwirte, deren landwirtschaftliche Flächen nach Klärschlammdüngung mit Schadstoffen belastet sind, sondern beispielsweise auch die Abnehmer der schadstoffbelasteten Erzeugnisse von diesen Flächen.

Wie wird ein Antrag auf Entschädigung gestellt?

Anträge auf Entschädigung sind schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 211, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, einzureichen.

In dem Antragsschreiben sollen alle dem Antragsteller bekannten Tatsachen angegeben werden, die im Zusammenhang mit dem Schadensfall stehen; soweit schriftliche Belege zu dem Schadensfall vorhanden sind, sollen diese beigefügt werden. In Betracht kommen etwa die Kopien der Lieferscheine zu den Klärschlammlieferungen oder Gutachten zur Schadensfeststellung.

Welche Mitwirkungs- und Nachweispflichten hat der Antragsteller?

Grundsätzlich ermittelt die BLE die Anspruchsvoraussetzungen zu einem Entschädigungsfall von Amts wegen. Dabei trifft den Antragsteller jedoch eine Mitwirkungspflicht, soweit sie ihm nach den Umständen des Falles zumutbar ist.

Beispiel: Der Geschädigte soll soweit wie möglich zur Schadensfeststellung und Beweissicherung beitragen. So soll der Landwirt bei Anzeichen einer Schädigung durch Klärschlammdüngung unverzüglich eine Bodenuntersuchung veranlassen und die zuständige Behörde verständigen.

Für die Beurteilung der Begründetheit des Entschädigungsantrags gelten die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts. Danach hat der Geschädigte sowohl seinen Schaden als auch die Ursächlichkeit des verwerteten Klärschlamms für die Entstehung des Schadens zu beweisen. Im Fall der Unerweislichkeit trägt er die Beweislast.

Beispiel: Eine landwirtschaftliche Fläche ist vor Schadenseintritt sowohl mit Klärschlamm als auch mit anderen Bodensubstraten gedüngt worden. Es kann weder festgestellt werden, dass der aufgebrachte Klärschlamm schadstoffbelastet war, noch kann ausgeschlossen werden, dass die anderen Bodensubstrate den Schaden verursacht haben. Aufgrund der geltenden Beweislastverteilung ist der Entschädigungsantrag abzulehnen.

Je schwieriger sich die Beweisführung für den Geschädigten im Einzelfall erweisen kann, umso mehr gewinnt die Frage der Schadensvermeidung an Bedeutung. Abnehmern von Klärschlämmen kann im Allgemeinen die Empfehlung gegeben werden, sich an den Vorgaben der Klärschlammverordnung zu orientieren. Die Verordnung enthält u. a. Vorschriften zu den Voraussetzungen der Aufbringung von Klärschlämmen bzw. Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten sowie zu Aufbringungsverboten und Beschränkungen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Anzeige- und Lieferscheinverfahren gemäß §§ 16 ff in Verbindung mit Anlage 3 der Klärschlammverordnung gelten.