Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Ein- oder Ausfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die bzw. aus der Europäischen Union (EU) ist nur mit Verwendung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zulässig. Die grundsätzlich lizenzpflichtigen Erzeugnisse sind im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1237 und unseren Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgeführt. In Deutschland ist das Referat 514 der BLE (Lizenzreferat) zuständig für die Erteilung von Lizenzen.

Zur Zeit ist die Beantragung von Einfuhrlizenzen mit Ursprung in der Ukraine zu Kontingent 09.4270, 09.4271, 09.4272, 09.4273, 09.4274, 09.4275, 09.4276, 09.4306, 09.4307, 09.4308, 09.4600, 09.4601 und 09.4602 ausgesetzt.

Soweit das Lizenzreferat zu den allgemeinen und spezifischen Verordnungen der EU aktuelle Informationen, Merkblätter, Formulare und Anleitungen erstellt hat, stehen sie jeweils in den Tabellen im Anschluss an den Textteil der entsprechenden Internetseite zum Herunterladen zur Verfügung.

Die EU-Kommission hat das elektronische System zur Registrierung und Identifizierung von Lizenzbetreibern (LORI) eingerichtet, um die Informationen der Marktteilnehmer entgegenzunehmen, die an der Beantragung von TRQs interessiert sind, für die eine vorherige obligatorische Registrierung erforderlich ist (sogenannte LORI TRQs).

Für welche Zollkontingente diese Registrierung in LORI vorgeschrieben ist, ist in der delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission geregelt. Zur Zeit müssen sich Marktteilnehmer, die die folgenden Zollkontingente beantragen, im LORI-System registrieren lassen:
09.4285, 09.4067, 09.4068, 09.4069, 09.4211, 09.4212, 09.4213, 09.4214, 09.4215, 09.4216, 09.4251, 09.4254, 09.4255, 09.4260, 09.4263, 09.4268, 09.4269, 09.4273, 09.4289, 09.4290, 09.4410, 09.4411, 09.4412, 09.4420 und 09.4422.

Vor der eigentlichen Registrierung ist jedoch ein Zugang zum AWAI-Portal der Kommission unter https://webgate.ec.europa.eu/agriportal/ zu beantragen.

Detaillierte Leitlinien für die Verwendung des elektronischen Systems LORI sind im Dokument LORI-Leitfaden für LORI-Marktteilnehmer der Kommission enthalten.

Es besteht eine Beschwerdemöglichkeit zur LORI-Registrierung anderer registrierter Marktteilnehmer: Im elektronischen System LORI registrierte Marktteilnehmer, die vermuten, dass ein anderer registrierter Marktteilnehmer die Voraussetzungen und Zugangsanforderungen für die Einreichung von Anträgen für Zollkontingente, für die eine vorherige Registrierung erforderlich ist, nicht erfüllt, können bei der BLE Beschwerde einreichen, wenn sie in Deutschland niedergelassen und in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind. Beschwerden können schriftlich gerichtet werden an: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn. Das unterzeichnete Beschwerdeschreiben kann auch per Telefax (030 1810 6845-3624), über die zentrale Adresse info@ble.de versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über info@ble.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung übermittelt werden. Die Beschwerde ist zu begründen.

Für die Ein- oder Ausfuhr einzelner Erzeugnisse sind gegebenenfalls (ggf.) zusätzliche Genehmigungen, Bescheinigungen oder Dokumente (z.B. Genehmigung für die Einfuhr und Vermarktung von Bioerzeugnissen; Veterinärzeugnisse, Echtheits- und Ursprungszertifikate usw.) erforderlich, für die ggf. andere Stellen oder Behörden zuständig sind. In unserem Überblick sind einige dieser Stellen aufgelistet. Grundsätzliche Auskünfte können auch bei den zuständigen Zollstellen oder der Generalzolldirektion Zentrale Auskunft in Dresden, Telefon: 0351/44834-520, info.gewerblich@zoll.de eingeholt werden. Zu beachten ist auch, dass die Erzeugnisse mit den gültigen veterinär-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen. Auskünfte hierzu erteilen die örtlich zuständigen Stellen für die Lebensmittelüberwachung (Veterinärämter, Ordnungsämter etc.) und die zuständigen Fachbereiche in den Ministerien der Bundesländer.

Bei der Beantragung und Verwendung der Lizenzen sind die Regelungen aus den allgemeinen (horizontalen) Verordnungen (EU) 2016/1237 und 2016/1239 sowie teilweise Besonderheiten aus verschiedenen spezifischen Verordnungen der EU zu beachten. Lizenzen können nur von Beteiligten beantragt werden, die in der EU niedergelassen sind und hier ihren gewerblichen Sitz haben. Lizenzen im Rahmen von Kontingentsregelungen (Kontingentslizenzen) können in Deutschland in der Regel nur von Beteiligten beantragt werden, die in Deutschland niedergelassen sind. Zum Teil ist die Beantragung der Lizenzen erst nach einer vorherigen Zulassung der Beteiligten (z. B. als Einführer von Hanf) möglich.

Neue Antragsteller werden anhand ihrer Angaben und zu übersendenden Unterlagen (Handels-, Gewerbe-, Genossenschaftsregisternachweis bei juristischen Personen; Beleg über die Zuteilung der EORI-Nummer durch die Zollverwaltung) hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Niederlassung in der EU sowie der Firmierung und Anschrift erfasst und erhalten eine BLE-interne Registrierungsnummer (ZESTA-Nr.). Für die Beantragung von bestimmten Lizenzen wie z. B. Kontingentslizenzen gelten darüberhinausgehende, besondere Anforderungen.

Die Lizenzen berechtigen und verpflichten den Inhaber, die mit der Lizenz erteilte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der Gültigkeitsdauer ein- bzw. auszuführen. Sie können in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden.

Mit dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist in der Regel die Stellung einer Sicherheit erforderlich, deren Höhe sich aus der horizontalen Verordnung(EU) 2016/1239 oder der entsprechenden spezifischen Verordnung ergibt. Allgemeines zur Stellung von Sicherheiten enthält die Bekanntmachung Nr. 01/2016/21 zu Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union vom 28. Juli 2016  (PDF, 38 KB, Nicht barrierefrei). Zusätzliche Informationen zu Sicherheiten im Lizenzbereich sind den unten aufgeführten Informationen zu entnehmen.

Darüber hinaus ist das Lizenzreferat im Einzelfall, und sofern dies in der Außenwirtschaftsverordnung ausdrücklich geregelt ist, zuständig für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen eines Embargos gegenüber Drittstaaten ausgeführt werden sollen. Im Übrigen und für alle sonstigen, nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zuständig.

Allgemeine Informationen und Anleitungen

Soweit sich aus den warenspezifischen Informationen keine Abweichungen oder Besonderheiten ergeben, sind die allgemeinen Informationen und Anleitungen zu beachten.

Rechtlicher Hinweis

Lizenzanträge, die nicht mit Hilfe der Anwendung ELA-Online gestellt werden, sind grundsätzlich auf dem Postweg in schriftlicher Form im Original mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Lizenzanträge, sonstige Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe usw. können auch über die zentrale Adresse info@ble.de versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über info@ble.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung übermittelt werden. Eine Vorabübermittlung der Lizenzanträge per Telefax ist lediglich zur Fristwahrung vorgesehen. Das Postfach des Lizenzreferats Lizenzen@ble.de steht nur für Anfragen und rein informelle Korrespondenz zur Verfügung. Die Lizenzen sowie alle Dokumente und sonstige Unterlagen, die im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen sind, müssen immer auf dem Postweg übermittelt werden.

Information zur Übermittlung von Unterlagen per Telefax (PDF, 130 KB, Nicht barrierefrei)

Auskünfte

Auskünfte grundsätzlicher und rechtlicher Art erteilt die Referatsleitung unter Kontakt. Für Informationen und Auskünfte über Lizenzen, Lizenzpflichten und sonstige Fragen zu bestimmten Waren- und Lizenzarten kontaktieren Sie bitte die auf den jeweiligen Unterseiten aufgeführten Ansprechpartner.