Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Zuständigkeiten bei der Ein- und Ausfuhr

Bei der Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind folgende Zuständigkeiten der betroffenen Verwaltungsstellen zu beachten:

Die BLE ist unter anderem zuständig für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie ist darüber hinaus im Bereich Einfuhren auch zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern einzuführenden, biologischen Erzeugnissen (siehe Kontrolle/Import und Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern) sowie für die Erteilung von Konformitätsbescheinigungen u.a. im Bereich Obst und Gemüse aus Nicht-EU-Ländern (siehe Kontrolle/ Vermarktungsnormen).

Zuständigkeiten anderer Behörden

Die Bundesfinanz-/Zollverwaltung (Generalzolldirektion Zentrale Auskunft in Dresden, Telefon: 0351/44834-520, info.gewerblich@zoll.de) ist zuständig für die

  • Eintarifierung der Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur (KN-Code),
  • Vergabe einer EORI-Nummer für Ein- und Ausführer,
  • Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften,
  • zolltechnische Abwicklung der Ein- und Ausfuhren (Zollanmeldung und Abfertigung zur Überführung in den freien Verkehr etc.),
  • Erhebung von Abgaben (z.B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer),
  • Überwachung der Verwendung der Erzeugnisse, die unter besonderen Bedingungen eingeführt werden,
  • Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die Veterinärdienste der Bundesländer sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung tierseuchen- und gesundheitsrechtlicher Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr: Oberste Veterinärbehörden der Bundesländer.

Die Ministerien, Behörden und Lebensmittelüberwachungsstellen der Bundesländer sind für die Vermarktung, Kennzeichnung und den Handel eingeführter Erzeugnisse zuständig.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL http://www.bvl.bund.de) ist zuständig für die Zulassung und Überwachung besonderer Lebensmittel und Futtermittel, insbesondere tierischer Herkunft, die aus Drittländern eingeführt werden und die einer Zulassungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, wie z.B. angereicherte Lebensmittel, diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, sog. neuartige Lebensmittel und gentechnisch veränderte Erzeugnisse.