Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ein- und Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügel- und Schweinefleisch

Die Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die bzw. aus der Europäischen Union ist im Sektor Geflügel- und Schweinefleisch zum Teil an die Vorlage einer bei der BLE zu beantragenden Lizenz gebunden.

Für die Beantragung und Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen gelten die Verordnungen (EU) 2016/1237 und 2016/1239 der Kommission.

Aktuelle Informationen zu Ein- und Ausfuhrlizenzen  (PDF, 53 KB, Nicht barrierefrei)
Interaktive Ausfüllhilfe zur Lizenzbeantragung  (PDF, 4 MB, Nicht barrierefrei)

verschiedene rohe Fleischsorten Quelle: carla9 - Fotolia.com

Spezifische Hinweise zur Einfuhr im Geflügel- und Schweinefleischsektor

Für die reguläre Einfuhr von Erzeugnissen im Sektor Fleisch ist grundsätzlich keine Einfuhrlizenz erforderlich. Eine Lizenzpflicht besteht nur für Einfuhren innerhalb bestimmter Kontingente, mit denen eine Einfuhr zu verringertem Zollsatz und mengenmäßiger Beschränkung innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Einfuhrkontingentjahr) möglich ist.

Die besonderen Bedingungen und Regelungen für die Beantragung dieser Einfuhrkontingentlizenzen können den folgenden Informationen entnommen werden:

Geflügelfleisch

Kontingentzeitraum, beginnend ab 01.01.
Kontingentzeitraum, beginnend ab 01.07.

Schweinefleisch

Nähere Angaben zur Beantragung von Lizenzen zum Einfuhrzollkontingent Schweinefleisch können bei den unten unter "Kontakt – Schweinefleisch" angegebenen Ansprechpartnern erfragt werden.

Spezifische Hinweise zur Ausfuhr im Geflügel- und Schweinefleischsektor

Für reguläre Ausfuhren von Erzeugnissen im Geflügel- und Schweinefleischsektor ist grundsätzlich keine Lizenz erforderlich. Durch die Schließung der EU-Zahlstelle DE 02 beim Hauptzollamt Hamburg mit Wirkung zum 31.05.2021 werden ab dem 01.06.2021 keine Ausfuhrerstattungen mehr gezahlt, auch wenn die entsprechenden Rechtsgrundlagen im EU-Recht derzeit noch gültig sind. Damit entfällt auch die Lizenzpflicht für bestimmte Erzeugnisse, soweit sie lediglich als Voraussetzung für die Beantragung und Gewährung einer Ausfuhrerstattung bestand.

Hunde- und Katzenfutter zur Ausfuhr in die Schweiz

Die besonderen Bedingungen zur Sonderregelung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für die zollfreie Ausfuhr von Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 90 gemäß Artikel 70 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 können dem folgenden Merkblatt entnommen werden.

Allgemeine Informationen und Anleitungen

Soweit sich aus den warenspezifischen Informationen keine Abweichungen oder Besonderheiten ergeben, sind die allgemeinen Informationen und Anleitungen zu beachten.

Rechtlicher Hinweis

Lizenzanträge, die nicht mit Hilfe der Anwendung ELA-Online gestellt werden, sind grundsätzlich auf dem Postweg in schriftlicher Form im Original mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Lizenzanträge, sonstige Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe usw. können auch über die zentrale Adresse info@ble.de versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über info@ble.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung übermittelt werden.

Eine Vorabübermittlung der Lizenzanträge per Telefax ist lediglich zur Fristwahrung vorgesehen. Das Postfach des Lizenzreferats Lizenzen@ble.de steht nur für Anfragen und rein informelle Korrespondenz zur Verfügung. Die Lizenzen sowie alle Dokumente und sonstige Unterlagen, die im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen sind, müssen immer auf dem Postweg übermittelt werden.

Information zur Übermittlung von Unterlagen per Telefax (PDF, 130 KB, Nicht barrierefrei)