Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Europäische Agrarerzeugnisse

Fragen und Antworten

FAQ zusammengestellt von der BLE

Was geschieht bei der fehlerhaften Beantragung von Fördermitteln?

Falsch beantragte Kosten gelten als Unregelmäßigkeit und werden vom beantragten Betrag abgezogen. Diese Kosten werden außerdem vom von der Kommission genehmigten Gesamtbudget abgezogen und stehen dem Antragssteller zur Finanzierung der Maßnahme nicht mehr zur Verfügung.
Jede Unregelmäßigkeit hat eine EU-Sanktion zur Folge.

Wie hoch ist die EU-Sanktion und wie entsteht diese?

Eine EU-Sanktion entsteht bei jedem falsch beantragten Betrag (Unregelmäßigkeit).
Jede Unregelmäßigkeit zieht eine Sanktion in doppelter Höhe der Unregelmäßigkeit nach sich.
Um Sanktionen zu vermeiden, stellen wir Ihnen eine Liste nicht förderfähiger Kosten unter „Durchführung der Programme“ zur Verfügung.

In welcher Höhe beteiligt sich die EU an den Programmen?

Die Kofinanzierungssätze sind in der Tabelle zusammengestellt.

Kofinanzierungssätze
EinzellandprogrammeMehrländerprogramme
Binnenmarkt70%80%
Drittländer80%80%
Im Krisenfall85%85%

Plus fünf Prozent für Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten.

Wer ist mit der Umsetzung des Programms betraut?

Das Programm wird in der Regel von der/den Durchführungsstelle(n) (z.B. Werbeagentur), die von der vorschlagenden Organisation im Rahmen des Antragsverfahrens ausgewählt und benannt wurde(n), umgesetzt. Verantwortlich für die Durchführung des Programms ist jedoch die vorschlagende Organisation.

Wann und wie wird die Durchführungsstelle ausgewählt?

Wann:
  • Im Idealfall vor der Einreichung des Antrages bei der Kommission, damit die Durchführungsstelle bei der Ausarbeitung des Antrages unterstützen kann.
  • Spätestens vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung muss die Durchführungsstelle ausgewählt sein.
Wie:

Ist die vorschlagende Organisation eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU, so ist die Auftragsvergabe nach nationalen Vergabevorschriften durchzuführen.
Sofern es sich bei der vorschlagenden Organisation nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt, ist die Durchführungsstelle im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens zu ermitteln. Dabei sind die Leitlinien für Wettbewerbsverfahren der Kommission und die Nationalen Kriterien zur Durchführung von Wettbewerbsverfahren zu beachten.

Kann die vorschlagende Organisation Teile der Maßnahme selbst durchführen?

Unter folgenden Bedingungen:

  • Die vorschlagende Organisation hat mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
  • Die marktüblichen Preise dürfen nicht überschritten werden.
  • Ein Teil der Maßnahme muss von einer Durchführungsstelle umgesetzt werden.

Wie muss die Finanzierung durch die EU sichtbar gemacht werden?

Alle Materialien müssen das EU-Emblem und den Begleittext "Finanziert mit Fördermitteln der Europäischen Union" enthalten, wobei das EU Emblem hervorgehoben gegenüber Logos des Begünstigten erscheinen muss. Außerdem muss die Signatur "Enjoy, it's from Europe" auf allen Materialien erscheinen und darüber hinaus der Haftungsausschluss "Der Inhalt dieser/dieses [entsprechende Bezeichnung z. B. Anzeige, Veröffentlichung, Artikels usw. einfügen] gibt allein die Meinung des Autors wieder, der allein für den Inhalt verantwortlich ist. Die Europäische Kommission haftet nicht für die etwaige Verwendung der darin enthaltenen Informationen."

Wann und in welchem Umfang können Marken genannt werden?

Die Markennennung ist nur visuell für diese Maßnahmen und die dafür erstellten/ produzierten Werbematerialien zulässig:

  • Produktpräsentationen (z.B. Messen, B2B-Veranstaltungen)
  • Produktverkostungen
  • Websites

Sichtbarkeit von Marken:

  • Alle augenscheinlich gleich groß
  • Grafische Darstellung kleiner/ untergeordnet im Vergleich zu der EU-Botschaft der Maßnahme und an einer anderen Stelle als die EU-Botschaft
  • Mindestens fünf Marken verschiedener Beteiligter
  • Fünf Prozent der Gesamtfläche
  • Ausnahme: Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, wenn diese als Marke registriert sind

Wann kann von der Vorgabe, dass mindestens 5 Marken aufzuführen sind, abgewichen werden?

  1. Im Ursprungsmitgliedstaat der vorschlagenden Organisation gibt es für das Erzeugnis/ die Regelung, die Gegenstand der Maßnahme ist, weniger Marken.
    und
  2. triftige Gründe dafür, dass kein mehrere Erzeugnisse umfassendes Programm oder ein Mehrländerprogramm beantragt wurde, bei denen mehrere Marken hätten abgebildet werden können.

Darf der nationale Ursprung genannt werden?

Nicht zulässig ist die Förderung oder Begünstigung von Programmen, die zum Kauf einheimischer Produkte anregen. Unter folgenden Bedingungen ist die Angabe des Ursprungs jedoch möglich:

  • Im Binnenmarkt: immer zweitranging im Vergleich zu der EU-Hauptaussage der Maßnahme
  • In Drittländern: auf dem gleichen Niveau wie die EU-Hauptaussage der Maßnahme
  • g.U., g.g.A., g.t.S. - Erzeugnisse (durch die EU anerkannte Qualitätsregelungen): Verweis auf den in der Bezeichnung eingetragenen Ursprung ohne Einschränkung

Wie kann der nationale Ursprung abgebildet werden?

  • in visuellem Material und an einer anderen Stelle als die EU-Hauptaussage
  • Darf nicht die EU - Hauptaussage abschwächen
  • Begrenzt auf den nationalen Ursprung oder einen gemeinsamen grenzübergreifenden Ursprung
  • Keine Einschränkungen bei den EU-Qualitätsregelungen
  • Das Logo für Gebiete in äußerster Randlage darf den Namen der Gebiete mit entsprechenden graphischen Symbolen nennen
  • Bei den nationalen Qualitätsregelungen:

    • zweitrangig im Vergleich zur EU - Hauptaussage (im Binnenmarkt)
    • auf dem gleichen Niveau wie die EU-Hauptaussage (in Drittländern)

Gibt es Vorgaben zur Maßnahmendauer?

Der Maßnahmenzeitraum kann ein bis drei Jahre betragen.

Was bedeutet Einzellandprogramme und Mehrländerprogramme?

Einzellandprogramme können durchgeführt werden von:

  • Einer vorschlagenden Organisation – ansässig in einem Mitgliedstaat
  • Mehreren vorschlagenden Organisationen - ansässig in einem Mitgliedstaat

Einzellandprogramme sind im Binnenmarkt förderfähig, wenn

  • Die Maßnahme in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt wird oder
  • in einem Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsstaat der vorschlagenden Organisation ist.
  • In folgenden Fällen reicht es aus, dass die Maßnahme in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird:

    • In der Maßnahme wird für eine oder mehrere Qualitätsregelungen der EU geworben (siehe Artikel 5, Absatz 4, Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014)
    • Die Maßnahme informiert über richtige Ernährungsgewohnheiten.

Mehrländerprogramme können durchgeführt werden von:

  • vorschlagenden Organisationen mehrerer Mitgliedstaaten
  • einem europäischen Branchen- oder Dachverband

Worauf zielen die Maßnahmen ab?

Diese Maßnahmen bestehen insbesondere aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaßnahmen oder in Form einer Beteiligung an national, unionsweit oder international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen.

Ziele sind die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Europäischen Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben. Und das Bewusstsein für die Authentizität der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten der Union zu schärfen.

Welche Erzeugnisse und Regelungen können gefördert werden?

Erzeugnisse
  • Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Tabak
  • Bestimmte verarbeitete Erzeugnisse siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014
  • Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe

Besondere Regelungen - siehe Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 - bei:

  • Wein (bei Einzellandprogrammen muss die Maßnahme zusätzlich auf andere Erzeugnisse ausgerichtet sein)
  • Spirituosen, Wein und Bier (Maßnahmen im Binnenmarkt lediglich zur Information der Verbraucher und über den verantwortungsvollen Konsum)
  • Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (die Maßnahme muss zusätzlich auf andere Erzeugnisse ausgerichtet sein)
Regelungen

Im Binnenmarkt ist der Schwerpunkt auf die EU-Botschaft (die Union betreffende Hauptaussage der Maßnahme) zu legen. Das System kann durch ein oder mehrere Produkte im Binnenmarkt veranschaulicht werden.

a) Qualitätsregelungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

  • geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
  • geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
  • garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

b) Qualitätsregelungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 110/2008: Spirituosen mit geografischer Angabe
c) Qualitätsregelungen gemäß Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Wein
d) Verordnung (EU) Nr. 834/2007: Methode der ökologischen/biologischen Produktion
e) Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013: Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten der äußersten Randlage
f) Art. 16 Abs. 1, Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen

Gibt es Vorgaben, wie hoch der prozentuale Anteil des neben Wein oder Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse beworbenen Produktes sein muss?

Nein. Jedoch sollte es sich nicht um eine Scheinpartnerschaft handeln.

Welche Anforderungen müssen die Maßnahmen erfüllen?

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken oder auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Um jedoch die Qualität und die Wirksamkeit von Produktpräsentationen und -verkostungen sowie von Informations- und Werbematerial zu verbessern, besteht die Möglichkeit eines Verweises auf die Handelsmarke und den Ursprung eines Erzeugnisses, sofern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wird und die Maßnahmen nicht darauf abzielen, den Konsum eines Erzeugnisses lediglich aufgrund seines Ursprungs anzuregen.

Wer kann Maßnahmen beantragen?

Sogenannte vorschlagende Organisationen, die repräsentativ sind. Dies können sein (siehe Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014):

  • Nationale Branchen- oder Dachverbände, die den betreffenden Wirtschaftszweig bzw. die betreffenden Wirtschaftszweige repräsentieren
  • Branchen- oder Dachverbände auf europäischer Ebene
  • Erzeugerorganisationen
  • Einrichtungen, die an einer Aufgabe im öffentlichen Interesse zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligt sind (Beispiel: Agence Bio, Landwirtschaftskammern).

Wer gilt als repräsentativ für den betreffenden Wirtschaftszweig oder das betroffene Erzeugnis?

Siehe Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1829.

Wie viele Maßnahmen können hintereinander durchgeführt werden?

Siehe Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1829. Zwei Maßnahmen hintereinander für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung in dem selben geografischen Markt. Der Grund dafür ist, dass es keine langfristige Förderung geben soll.

Ist eine Sicherheit / Bürgschaft zu hinterlegen?

Für die Zahlung eines Vorschusses ist eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrages zu hinterlegen.

In welcher Höhe kann ein Vorschuss beantragt werden?

Maximal 20 Prozent des Höchstbetrages des finanziellen Beitrags der EU (bezogen auf die Gesamtmaßnahmendauer). Siehe auch: Durchführung der Programme.

Wann werden die Werbematerialien hinsichtlich der Einhaltung der Verordnungsvorgaben überprüft?

Gemäß Verordnung sind mit den einzureichenden Zwischenberichten und dem Abschlussbericht die Kopien der Werbematerialien bei der zuständigen Stelle vorzulegen. Diese Materialien werden im Zuge der Kontrolle der jährlichen Ausgaben begutachtet.

Gibt es Empfehlungen, wie umfangreich ein Antrag sein sollte?

Es wird ein gut strukturierter Antrag von höchstens 70 Seiten empfohlen. Wichtige Kriterien für die EU sind die Kosteneffizienz, d.h. eingesetzte Mittel für die Zielerreichung, sowie die Kohärenz der Maßnahmen.

Kann eine Maßnahme sowohl auf den Binnenmarkt als auch auf den Drittlandsmarkt ausgerichtet sein?

Nein. Es sind zwei Anträge bei der EU zu stellen.

Können die geplanten Werbemaßnahmen vor Beantragung der Maßnahme auf einem kleinen Testmarkt erprobt werden?

Ja, allerdings sind alle Ausgaben vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung nicht förderfähig.

In welcher Sprache erfolgt die Abwicklung?

Bei Mehrländerprogrammen wird der Antrag in Englisch gestellt und abwickelt. Für Einzellandprogramme sind lediglich die Anträge zusätzlich zur Sprache des Herkunftslandes der vorschlagenden Organisation in englischer Sprache einzureichen, ansonsten findet nur die Sprache des Herkunftslandes der vorschlagenden Organisation Anwendung.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag wird elektronisch gestellt.

Können außerhalb der Maßnahme entstandene Werbematerialien einzelner Hersteller im Rahmen der EU-Maßnahme eingesetzt werden?

Nein.

Ist es im Rahmen der EU-Maßnahme möglich, dass Besuchergruppen Einzelunternehmen vor Ort besichtigen?

Ja.

Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig?

  • vor Starttermin der Finanzhilfevereinbarung entstandene Kosten
  • Skonti, Rabatte, Ermäßigungen, Provisionen, Bankeinzugsboni
  • Pfand
  • Gewinnspanne in Rechnung von strukturell verbundenen Unternehmen

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Welche Kosten sind erstattungsfähig?

  • Tatsächlich entstandene Kosten für die Durchführung des Programms
  • Weitere Kriterien: notwendig, identifizierbar, überprüfbar, angemessen
  • Grundsatz: Die Mittel sind effizient einzusetzen.
  • Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung für den Vorschuss
  • Kosten für den externen Rechnungsprüfer
  • Personalkosten der mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Personen
  • Mehrwertsteuer (Voraussetzung: keine Rückerstattung möglich und bereits im Antrag an die REA ausgewiesen)
  • Kosten der unabhängigen externen Stelle für die Bewertung der Ergebnisse der Maßnahme
  • Indirekte Kosten (Grundlage: direkte förderfähige Personalkosten der vorschlagenden Organisation) von pauschal vier Prozent

Siehe auch Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1829.

Wann kann mit der Umsetzung der Maßnahmen von Einzellandprogrammen begonnen werden?

  • 90 Kalendertage nach Eingang der Genehmigung zur Programmdurchführung bei der zuständigen Stelle kann die Finanzhilfevereinbarung geschlossen werden, sofern das Auswahlverfahren für die Ermittlung der Durchführungsstelle abgeschlossen ist und dieses von der zuständigen Stelle akzeptiert wurde.
  • Frühestmöglicher Starttermin für die Durchführung der Maßnahme: 1. Tag des Monats, der auf das Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung folgt.
  • Spätester Starttermin für die Durchführung der Maßnahme: bis zu sechs Monate ab Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.

Siehe auch Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1829.

Was ist die Finanzhilfevereinbarung?

Die Finanzhilfevereinbarung regelt alle Details, die von der vorschlagenden Organisation und der zuständigen Stelle einzuhalten sind.

Wie und durch wen erfolgt die Evaluierung der Maßnahme?

Die Evaluierung ist durch eine unabhängige externe Stelle vorzunehmen. Die Bewertung ist auf Basis eines Systems von Indikatoren vorzunehmen (siehe Artikel 22 und Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831).

Welche Auswirkungen kann die Nennung oder Einblendung von Handelsmarken haben?

Im Zusammenhang mit der Nennung oder Einblendung von Handelsmarken muss der Mitgliedstaat die Einhaltung der hierfür geltenden Bedingungen prüfen.
Je nach Schwere des Verstoßes kann der Mitgliedstaat die Kosten als nicht förderfähige Kosten ablehnen oder die Kosten für förderfähig erklären, wenn die Sanktion unverhältnismäßig wäre.
Siehe Artikel 28.1 sowie Artikel 18 (Anhang 5) der Finanzhilfevereinbarung (PDF, 2 MB, Nicht barrierefrei).

Kann eine teilweise Aussetzung der Finanzhilfevereinbarung beantragt werden?

Eine teilweise Aussetzung der Finanzhilfevereinbarung kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt und genehmigt werden.
Kosten, die während der Aussetzung der Durchführung der Maßnahme entstehen, sind nicht förderfähig.
Siehe Artikel 31 der Finanzhilfevereinbarung (PDF, 2 MB, Nicht barrierefrei) – hier Artikel 31.1.2.

Wann ist ein Rechnungsprüfer zu beauftragen?

Ein Rechnungsprüfer ist dann zu beauftragen, wenn sich der finanzielle Beitrag der Union zu den tatsächlichen Kosten des Programms auf mindestens 750.000 Euro beläuft und der Betrag des finanziellen Beitrags der Union zu den tatsächlichen Kosten, der im Wege einer Zwischenzahlung beantragt wird, mindestens 325.000 Euro beträgt. In diesem Zusammenhang ist die Einreichung einer Bescheinigung für Zwischenzahlungen erforderlich und vom beauftragten Rechnungsprüfer zu erstellen.
Bei Beträgen, die niedriger sind als die oben genannten, müssen entsprechenden Rechnungen und Belege zum Nachweis der Zuschussfähigkeit der Kosten vorgelegt werden. Darüber hinaus werden die Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung der Bescheinigung über den Jahresabschluss als nicht förderfähig angesehen.
Siehe Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/1831 (PDF, 389 KB, Nicht barrierefrei) sowie Artikel 21 der Finanzhilfevereinbarung.

Blätterfunktion

Inhalt des Dossiers

  1. Gesetzliche Grundlagen
  2. Antragsverfahren
  3. Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstelle
  4. Durchführung der Programme
  5. Fragen und Antworten
  6. Internetangebote genehmigter Programme