Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Europäische Agrarerzeugnisse

Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstelle

Die Seite gibt einen ersten Überblick, was beim Wettbewerbsverfahren zu beachten ist.

Das Verfahren, welches von der vorschlagenden Organisation bei der Auswahl der Durchführungsstelle anzuwenden ist, richtet sich danach, ob es sich bei dem Bewerber um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU handelt.

Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU, so sind die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie die nationalen Vorschriften gemäß Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) einzuhalten.

Für nicht-öffentliche Organisationen, die als Antragsteller für Einzellandprogramme auftreten, sind die Grundlagen für das zu wählende Wettbewerbsverfahren die von der Europäischen Union festgelegten "Leitlinien für Wettbewerbsverfahren" sowie die darauf basierenden "nationalen Kriterien zur Durchführung von Wettbewerbsverfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Kommission".

Vorüberlegungen:

  • Prüfen, ob es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine öffentliche Einrichtung handelt.
  • Ausreichend Zeit für das Wettbewerbsverfahren einplanen. Berücksichtigung der einzuhaltenden Fristen bei der Durchführung der Wettbewerbsverfahren.
  • Ermittlung des Auftragswertes.
  • im Idealfall wählt die vorschlagende Organisation die Durchführungsstelle bereits vor der Einreichung des Antrages bei der REA aus. So kann die Durchführungsstelle bereits bei der Ausarbeitung des Antrags unterstützend mitwirken.
  • spätestens vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung muss die Durchführungsstelle ausgewählt und das Auswahlverfahren durch die BLE geprüft worden sein. Somit muss mit der Durchführung des Wettbewerbsverfahrens vor der Entscheidung der KOM begonnen werden.
  • Hinweis: eine vorschlagende Organisation kann Teile des Programms selbst durchführen (Art. 11 der Verordnung (EU) 2015/1831)
    Voraussetzungen:
    - 3 Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzfördermaßnahmen
    - marktübliche Preise

Weiterführende Details insbesondere zu Wettbewerbsverfahren im Fall, dass die vorschlagende Organisation keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, finden Sie hier:

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Inhalt des Dossiers

  1. Gesetzliche Grundlagen
  2. Antragsverfahren
  3. Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstelle
  4. Durchführung der Programme
  5. Fragen und Antworten
  6. Internetangebote genehmigter Programme