Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Durchführung der Programme

Zuständige Stelle

Die Einhaltung der vorgesehenen Regelungen wird von der zuständigen Stelle überwacht. Sind an einem Programm mehrere Länder beteiligt, ist die zuständige Stelle eine andere Stelle als für ein Programm, bei dem nur ein deutscher Antragsteller beteiligt ist.

a) Mehrländerprogramme

Zuständige Stelle für alle Belange, die die Abwicklung und Abrechnung von Mehrländerprogrammen betreffen, ist die Exekutivagentur für die Forschung (REA). Alle weiteren Informationen gibt es auf der Internetseite der Europäischen Kommission: Absatzförderung von Agrarerzeugnissen - Maßnahmen.

b) Einzellandprogramme

Zuständige Stelle für alle Belange, die die Abwicklung und Abrechnung von Einzellandprogrammen betreffen, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 512.

Die Aufgaben der Zuständigen Stelle sind:

  • Kontrolle der Auswahl der von der vorschlagenden Organisation ausgewählten Durchführungsstelle
  • Abschluss der Finanzhilfevereinbarung (FHV)
  • Vorschusszahlung
  • Zahlung der jährlichen Ausgaben
  • Kontrollen

Vorschusszahlung

Eine Vorschusszahlung ist in Höhe von 20 Prozent des Gesamt-EU-Anteils der Maßnahme möglich. Dafür ist eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zu leisten.

Berichte, Zwischen- und Schlusszahlungen

Die fehlerhafte Beantragung von Kosten zieht enorme finanzielle Auswirkungen nach sich. Zur Vermeidung dieser Fehler stellen wir Ihnen eine nicht abschließende Liste nicht förderfähiger Kosten zur Verfügung:

Nicht abschließende Liste nicht förderfähiger Kosten (Stand: September 2023) (PDF, 22 KB, Nicht barrierefrei)

Zwischenzahlungen werden innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung eines Programmjahres bei der zuständigen Stelle beantragt.

Nachweis der Kosten:

a) Beträgt der finanzielle Beitrag der EU zu den tatsächlichen Kosten der Maßnahme mindestens 750.000 Euro und der Betrag der EU zu den Kosten, die als Zwischenzahlung beantragt werden, mindestens 325.000 Euro, so ist eine Bescheinigung über die entstandenen Kosten vorzulegen. Diese wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer ausgestellt.

b) Falls die in Punkt a) genannten Beträge unterschritten werden, sind die entstandenen Kosten durch Kopien der Rechnungen nachzuweisen.

In Form von Vorschuss- und Zwischenzahlungen können 90 Prozent des maximalen finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gewährt werden.

Die Schlusszahlung ist innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Maßnahme zu beantragen. Der Antrag enthält einen abschließenden Zwischenbericht, einen Abschlussbericht und eine Evaluierung.