Pflanzrechte Wein: Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen
Mit der Verordnung über die Gemeinsame Marktordnung Nr. 1308/2013 ist in der Europäischen Union ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eingeführt worden, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die BLE ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig.
Für Anträge auf Genehmigung von Wiederbepflanzungen nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen sind ausschließlich die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Antrag auf Genehmigung von Neuanpflanzungen
Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben können online gestellt werden.
Die Antragsabgabe als Anhang zu einer E-Mail ohne qualifizierte Signatur ist weiterhin nicht möglich.
Achtung:
Mit dem Wegfall des § 4a der Weinverordnung entfällt die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über die höchstrangig nutzbare Angabe.
Die Angabe hat jedoch Auswirkungen auf die Zuteilungsgröße. Es ist daher zwingend notwendig, mindestens eine Angabe (g.U. und/ oder g.g.A. beziehungsweise "außerhalb g.U./ g.g.A.") zu machen.
Anträge ohne eine entsprechende Angabe sind unvollständig und können, da eine korrekte Berechnung der Zuteilungsfläche nicht möglich ist, nicht bearbeitet werden.
Bei Rückfragen bezüglich der geografischen Angabe wenden Sie sich bitte an die zuständigen Landesbehörden.
Falsche Angaben können zur Rücknahme der Genehmigung durch die BLE führen.
Quelle: Ewald Fröch - stock.adobe.com
Grundsätzliche Informationen
Entsprechend § 7 Absatz 1 Weingesetz wird auch für das Jahr 2024 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich zum 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zur Genehmigung von Neupflanzrechten in Deutschland festgelegt.
Aufgrund der 0,3 Prozent-Regelung entsprach die zu verteilende Fläche in Deutschland für 2023 rund 302 Hektar. Ein Antrag auf Genehmigung für Neuanpflanzung ist nur für landwirtschaftliche Flächen zulässig.
Die Prüfung über die grundsätzliche Zulässigkeit einer weinbaurechtlichen Nutzung der beantragten Fläche obliegt der Antragstellerin / dem Antragsteller und ist vor Antragstellung sicherzustellen.
Die beantragte Fläche muss vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bescheiderteilung unbepflanzt sein.
Zur Förderung des Steillagenanbaus werden Flächen ab einer Hangneigung von 15 % priorisiert.
Mit der Beantragung der Priorisierung verpflichtet sich der Antragsteller, die entsprechend zugeteilte Fläche 7 Jahre nicht zu roden (vgl. § 7b des Weingesetzes).
Die Genehmigungsbescheide werden bis zum 1. August eines jeden Jahres versendet.
Genehmigungen für Neuanpflanzungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Zuteilung. Die Anpflanzung wird durch die zuständige Landesbehörde geprüft. Sofern eine Anpflanzung nicht oder nicht richtig erfolgt, wird dies mit einer Geldbuße (bis zu 20.000 Euro) geahndet. Eine Sanktionierung erfolgt durch die Landesbehörden.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Referats 512.
Kontakt
- Service-Telefon: 0228 6845 2227
- Fax: 030 1810 6845 371
- E-Mail: pflanzrechte@ble.de
Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 9 bis 16 Uhr
Freitags: 9 bis 14 Uhr
Verordnungen, Begründungen und Stellungnahmen zu geografischen Beschränkungen
Derzeit wird die Zuteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Weinerzeugnisse mit geschütztem Ursprung oder geografischer Angabe in folgenden Bundesländern eingeschränkt:
Baden-Württemberg
-
Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften in Baden Württemberg
(PDF, 917 KB, Nicht barrierefrei) - Begründung der geografischen Beschränkung in Baden-Württemberg (PDF, 186 KB, Nicht barrierefrei)
- Stellungnahmen der Weinbauverbände Baden-Württemberg
(PDF, 258 KB, Nicht barrierefrei)
Sachsen
-
Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung
(PDF, 119 KB, Nicht barrierefrei) - Begründung der geografischen Beschränkungen (PDF, 315 KB, Nicht barrierefrei)
- Stellungnahme der Verbände (PDF, 127 KB, Nicht barrierefrei)
Zum Herunterladen
- Onlineantrag
- Vollmachtserklärung zur Beantragung einer Genehmigung für Pflanzrechte Wein (PDF, 105 KB, Nicht barrierefrei)
- Informationen und Ausfüllhinweise für die Beantragung einer Neuanpflanzung von Weinreben nach dem EU-Genehmigungssystem bei der BLE
(docx, 52 KB, Nicht barrierefrei) - Merkblatt zur Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (docx, 24 KB, Nicht barrierefrei)
- Behördenliste - Ansprechpartner geografische Angabe (PDF, 285 KB, Nicht barrierefrei)
- Behördenliste - Hangnachweis (PDF, 291 KB, Nicht barrierefrei)
- Behördenliste - Wiederbepflanzung (PDF, 375 KB, Nicht barrierefrei)
- Begründung zur Fortschreibung des Prozentsatzes von 0,3 % im Jahr 2024 (PDF, 49 KB, Nicht barrierefrei)
- Datenschutzhinweise (PDF, 18 KB, Nicht barrierefrei)
Rechtsgrundlagen
- Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) (PDF, 211 KB, Nicht barrierefrei)
- Verordnung (EU) Nr. 1308/ 2013 (PDF, 1 MB, Nicht barrierefrei)
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 (PDF, 991 KB, Nicht barrierefrei)
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 (PDF, 699 KB, Nicht barrierefrei)
- Weingesetz (PDF, 852 KB, Nicht barrierefrei)