Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Meldewesen Marktordnungswaren

Wer ist meldepflichtig?

Aufgrund des "Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren" in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (Bundesgesetzblatt. I Seite 2260), § 15 Absatz 1 und der "Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren", haben Unternehmen der Fett-, Getreide-, Stärke-, Futtermittel-, Milch- und Zuckerwirtschaft Meldungen über den Einkauf von landwirtschaftlichen Rohstoffen, deren Bestände, Verarbeitung, Absatz sowie die Bestände der hergestellten Erzeugnisse abzugeben.

Von der Meldepflicht befreit sind:

  • Molkereien, die im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 3.000 Liter Milch verarbeiten,
  • Abnehmer von Milch, soweit sie im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Anlieferungsmilch vom Erzeuger erwerben,
  • Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von weniger als 1.000 t Getreide,
  • Mälzereien mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 t Malz
  • Hersteller von Stärke mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 t Stärke
  • Hersteller von Teigwaren mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 t Teigwaren
  • Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen mit einer jährlichen Verarbeitung von weniger als 1.000 t Rohstoffe
  • Mischfutterbetriebe bis zu 1.000 t Mischfutterherstellung,
  • Handelsunternehmen bis zu 1.000 t Getreide- und Futtermittelabgang,
  • Ölmühlen bis 1.000 t jährliche Ölsaatenverarbeitung.
  • Hersteller von Zucker, deren jährliche Herstellungsmenge 1.000 Tonnen (Weißzuckerwert) unterschreitet und Händler mit Zucker, deren jährlicher Bezug weniger als 1.000 Tonnen Zucker (Weißzuckerwert) beträgt.

Dagegen sind alle anderen Unternehmen der oben genannten Bereiche meldepflichtig. Die Angaben werden grundsätzlich monatlich erhoben. Für "Kleinbetriebe" der Fett-, Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft gilt eine Ausnahme. Diese Betriebe geben zusammengefasste Ergebnisse für die entsprechenden Wirtschaftsjahre ab. Die Jahresmeldungen beziehen sich bei:

  • Unternehmen der Fettwirtschaft auf den Berichtszeitraum Januar bis Dezember,
  • Unternehmen der Getreide-, Stärke-, Futtermittelwirtschaft auf den Berichtszeitraum von Juli bis Juni.

Kleinbetriebe sind nach dem Umfang ihrer jährlichen wirtschaftlichen Tätigkeit wie folgt bestimmt:

  • Mühlen mit einer Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 t Getreide,
  • Mälzereien mit einer Malzherstellung von 1.000 bis unter 10.000 t,
  • Hersteller von Stärke mit einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 5.000 t Stärke
  • Mischfutterunternehmen mit einer Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 t Mischfutter,
  • Unternehmen, die ausschließlich Handel betreiben mit einem Abgang von 1.000 bis unter 5.000 t Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten, Expellern oder Futtermitteln,
  • Ölmühlen mit einer Verarbeitung von 1.000 bis unter 10.000 t Ölsaaten,
  • Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl mit einer Herstellung bis unter1.000 t Öl und Fett,
  • Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl mit einer Herstellung bis unter 1.000 t dieser Erzeugnisse,
  • Hersteller von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen, einschließlich Molkereien, mit einer Herstellung bis unter 1.000 t dieser Erzeugnisse.

Die Hersteller von

  • Teigwaren ab 1.000 t Teigwarenherstellung,
  • Kaffee-Ersatz, Nähr- und Backmitteln und sonstigen Getreideerzeugnissen ab einer Verarbeitung von 1.000 t Rohstoffen, sowie
  • Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,

melden ebenfalls nur einmal jährlich.

Was und wie wird gemeldet?

Der Berichtszeitraum kann ein Monat oder ein Jahr sein (siehe oben). Alle meldepflichtigen Unternehmen haben über den Einkauf von landwirtschaftlichen Rohstoffen, deren Bestände, Verarbeitung, Absatz sowie die Bestände der hergestellten Erzeugnisse zu berichten.

Für die Marktbeobachtung wird beim Einkauf der "Zugang vom Erzeuger" erfasst. Als Erzeuger im Sinne der Verordnung werden landwirtschaftliche Betriebe bezeichnet. Alle anderen Arten von Rohstoffzugängen werden unter Zugang vom Handel gemeldet oder als "sonstige Zugänge" bezeichnet und untergliedern sich in "inländische" und "ausländische Herkunft".

Händler melden die Käufe von der Landwirtschaft getrennt nach Bundesländern. Grundlage dafür ist der Sitz des Landwirts (ggf. Rechnungsadresse).

Als "Bestand" ist die Ware im Besitz des Unternehmens anzugeben.

Der Warenabgang untergliedert sich in den "Abgang zur Verarbeitung", "Verkauf/Vertrieb", und "sonstigen Abgang". Unter "Verarbeitung" wird die Verarbeitung der Waren im eigenen Betrieb gemeldet. Jeder "Verarbeitung von …" steht eine "Herstellung von …" gegenüber. Unter der Position "sonstiger Abgang" werden Warenabgänge eingetragen, die nicht den vorher genannten Positionen zuzuordnen sind. Dies kann z.B. die Abgabe von Waren zur Lohnverarbeitung sein.

Auf Grundlage der Erhebungsdaten nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung werden

  • monatliche Auswertungsergebnisse,

  • Tabellen für den "Statistischen Monatsbericht", Reihe: Daten-Analysen,
  • nach Beendigung des Wirtschaftsjahres (Januar bis Dezember bzw. Juli bis Juni) Tabellen über die Verarbeitung von Milch und Ölsaaten bzw. über Getreide zur Veröffentlichung im "Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten"

für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) angefertigt.