Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Verbot der Ein- und Ausfuhr von Hunde- und Katzenfellen und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen

Die Europäische Gemeinschaft regelt mit mehreren Verordnungen das Verbot des Handels mit Hunde- und Katzenfellen und das Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen. In Deutschland werden diese Verbotsregelungen durch das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG) umgesetzt.

Die BLE ist in Deutschland die zuständige Stelle für die Durchführung und Überwachung des Verbots bei der Einfuhr und Ausfuhr. Dabei wird sie von den Bundesfinanzbehörden (Grenzzollstellen) unterstützt.

Im Zuge der Strukturreform des Gebührenrechts hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für dessen Zuständigkeitsbereich eine besondere Gebührenverordnung BMEL – BMELBGebV erlassen, die am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist. Ab der Meldung der Zolldienststelle sind daher bei einem hinreichenden Verdacht eines Verstoßes i.S. §4 Abs. 2 Nr. 2 TierErzHaVerbG dem Zollbeteiligten Gebühren und Auslagen für die Prüfung und Bearbeitung zu berechnen und werden dem Zollbeteiligten mit einem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt, unabhängig davon ob ein Verstoß vorgelegen hat oder nicht.

Zuständig für die Überwachung des Verbots betreffend den Handel (Vermarktung) mit Hunde- und Katzenfellen sowie Robbenerzeugnissen innerhalb Deutschlands sind die Behörden der Bundesländer (Landesministerien, Ordnungsämter). Die BLE ist hier nicht zuständig.

Neben diesen tierschutzrechtlichen Regelungen sind bei der Ein- und Ausfuhr sowie dem Handel auch artenschutzrechtliche Bestimmungen nach internationalen Abkommen (CITES), zum Beispiel für Wildkatzen oder bestimmte Robbenerzeugnisse, die vom Walross und von bestimmten Arten der Hunds- und Ohrenrobbe stammen, zu beachten. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Naturschutz.

Einfuhr- und Ausfuhrverbot für Katzen- und Hundefelle

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 verbietet grundsätzlich die Ein- und Ausfuhr von und den Handel mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Erzeugnissen, die solche Felle enthalten. Unter Ein- und Ausfuhr ist das körperliche Verbringen in die beziehungsweise aus der EU zu verstehen. Die Europäische Kommission kann nach Artikel 4 Ausnahmen von dem Verbot, zum Beispiel für Unterrichtszwecke oder die Tierpräparation, erlassen; Ausnahmen bestehen derzeit nicht.

Handels- und Einfuhrverbote für Robbenerzeugnisse

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1850 der Europäischen Kommission ist der Handel und das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen grundsätzlich verboten.

Nähere Informationen dazu gibt es auf der Internetseite der EU-Kommission: http://ec.europa.eu/environment/biodiversity/animal_welfare/seals/seal_hunting.htm

Zu Robbenerzeugnissen zählen sämtliche verarbeitete oder unverarbeitete Erzeugnisse, die von Robben stammen (Felle und Häute, Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe, gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle sowie sonstige Erzeugnisse aus Pelzfellen).

Bei den Ausnahmen vom Handels- und Einfuhrverbot ist zwischen Ausnahmen unter Vorlage einer von einer anerkannten Stellen des Herkunftslandes förmlich ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1850 für solche Robbenerzeugnisse, die aus Inuitjagd stammen, und Ausnahmen ohne eine Bescheinigung für solche Robbenerzeugnisse, die zum rein persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch bestimmt sind, zu unterscheiden.

Ausnahmen mit Bescheinigung der zuständigen Stelle im Drittland

Voraussetzungen:

Robbenerzeugnisse, die aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften stammen, sofern die Jagd

  • traditionsgemäß von der Gemeinschaft betrieben wird,
  • zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft und nicht in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen betrieben wird,
  • in einer Weise betrieben wird, die den Tierschutz gebührend betrachtet.

Die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1850 ausgestellte Bescheinigung muss von der anerkannten Stelle im Herkunftsland, aus dem das Robbenerzeugnis stammt, ausgestellt sein. Das einzuführende
Erzeugnis muss zusammen mit dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zuge der Einfuhr vorgelegt und zollamtlich bestätigt werden.

Die Europäische Kommission hat derzeit folgende anerkannten Stellen zur Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung festgelegt:

Beschluss der Kommission vom 18.12.2012 zur Anerkennung der Provinzialregierungen der Provinzen Norrbotten, Västerbotten, Västernorrland, Gävleborg, Uppsala, Stockholm, Södermanland, Östergötland, Kalmar, Västra Götaland und Halland in Schweden für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (PDF, 78 KB, Nicht barrierefrei)

Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2015 über die zugelassene zuständige Stelle in Grönland (Dänemark) (PDF, 366 KB, Nicht barrierefrei)

Beschluss der Kommission vom vom vom 16. Dezember 2020 über die zugelassene zuständige Stelle in Nunavut (Kanada) (PDF, 505 KB, Nicht barrierefrei)

Beschluss (EU) 2017/265 der Kommission vom 14. Februar 2017 über die Aufnahme der Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas in die Liste der anerkannten Stellen (PDF, 315 KB, Nicht barrierefrei)

Ausnahmen ohne Bescheinigung unter Vorlage sonstiger Dokumente

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sind vom Einfuhrverbot Robbenerzeugnisse ausgenommen, die

  • zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind und
  • nur gelegentlich eingeführt werden sowie
  • nach Art und Menge der Waren nicht auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten.

Hierzu regeln die Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1850, dass Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien nur eingeführt
werden dürfen, wenn es sich bei dem Erzeugnis

  • um ein getragenes Kleidungsstück, um ein im Handgepäck oder ein im persönlichen Reisegepäck befindliches,
  • um ein Teil des persönlichen Eigentums im Rahmen des Umzugs der Person (Einführer) vom Drittland in die EU oder
  • um ein vor Ort im Herkunftsland erworbenes und später in die EU eingeführtes Erzeugnis handelt.

Liegt die letzte dieser Bedingungen vor, kann das Robbenerzeugnis unter Vorlage

  • einer schriftlichen Einfuhrerklärung (des Reisenden/Einführers) und
  • eines Dokuments über den Erwerb des Erzeugnisses im Herkunftsland (Original-Kaufbeleg, Rechnung)

in die EU eingeführt werden. Die genannten Unterlagen sind dabei zusammen mit dem Erzeugnis der zuständigen Einfuhrzollstelle vorzulegen und werden nach Prüfung mit einem zollamtlichen Vermerk versehen.