Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Saat- und Pflanzgut

Zum Schutze des Verbrauchers gibt es für Saatgut zwei grundsätzlich verschiedene Rechtsgrundlagen:

  1. Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

    Es regelt die Sortenzulassung und das Inverkehrbringen von Sorten landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten, die im Artenverzeichnis aufgeführt sind.
    Die Bundesanstalt ist nach §§ 15 – 19 SaatgG zuständig für die Einfuhr von Saatgut dieser Arten aus Drittländern.

  2. Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

    Hier steht im Vordergrund, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.
    Die vom FoVG erfassten Baumarten sind in der Anlage zum FoVG aufgeführt.
    Welche Aufgaben die Bundesanstalt hier wahrnimmt, erfahren Sie auf den nächsten Seiten.

Weitere Informationen

Drittlandshandel von Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten

Forstliches Vermehrungsgut