Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Zulassung der privaten Kontrollstellen

Die Anforderungen an die Zulassung privater Kontrollstellen für die Überwachung des ökologischen Landbaus in Deutschland werden in der Verordnung (EU) 2018/848 und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, sowie in §4 des Öko-Landbaugesetz (ÖLG) vom 27.07.2021 festgelegt. Zudem enthält die ÖLG-Durchführungsverordnung (ÖLG DVO) detaillierte Vorgaben zum Zulassungsver- fahren.

Für eine Tätigkeit als Öko-Kontrollstelle in Deutschland ist eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) obligatorisch.

Anforderungen an die Kontrollstellen

Für die Zulassung einer privaten Kontrollstelle sind insbesondere folgende Anforderungen nach Artikel 29 Buchstabe b) der VO (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 1 §17 der ÖLG-DVO zu erfüllen:

  1. Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)
  2. Nachweis über eine ausreichende Anzahl an qualifiziertem Kontrollstellenpersonal
  3. Anwendung eines Standardkontrollverfahrens für jeden beantragten Kontrollbereich
  4. Schriftlich festgelegte Verfahren u.a. für die Durchführung der

    • Kontrolle
    • Bewertung und Zertifizierung
    • Dokumentation von Kontrollergebnissen
    • Saktionierung
    • Maßnahmenkatalog
    • Risikoanalyse
    • Probenahmen und Gebührenerhebung

  5. Nachweis über die finanzielle, fachliche und personelle Unabhängigkeit
  6. Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz für alle im Rahmen der Kontrolle tangierten Schadensangelegenheiten
  7. Entrichtung der für die Zulassung erhobenen Gebühren

Zulassungsverfahren

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den geforderten Anlagen, den vollständigen Personalunterlagen sowie dem Qualitätsmanagement-Handbuch mit allen Verfahrensanweisungen und den Standardkontrollprogrammen einzureichen. Diese werden dann anhand der rechtlichen Vorgaben geprüft.

Die Prüfung und die Zulassung können, je nach Antrag der Kontrollstelle, einzelne oder alle der folgenden Kontrollbereiche umfassen:

  • Kontrollbereich A: Landwirtschaftliche Erzeugung
  • Kontrollbereich AI: Erzeugung von Bienen- und Imkereierzeugnisse
  • Kontrollbereich AA: Erzeugung von Algen und unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen
  • Kontrollbereich B: Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Kontrollbereich B-AHV: Außer Haus Verpflegung
  • Kontrollbereich C: Einfuhr von Erzeugnissen aus einem Drittland
  • Kontrollbereich D: Unterauftragsvergabe
  • Kontrollbereich E: Herstellung von Futtermitteln
  • Kontrollbereich G: Gruppenzertifizierung

Für alle beantragten Bereiche muss ein entsprechendes Standardkontrollprogramm vorliegen. Vor der Zulassung führt die BLE eine Vor-Ort Begehung in den Geschäftsräumen durch. Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung und Entrichtung der Gebühren wird die Kontrollstelle bundesweit oder auf Wunsch in einzelnen Bundesländern zugelassen. Die Gebühren für die Zulassung basieren auf der Besonderen Gebührenverordnung des BMEL (BMELBGebV) und werden nach dem Bearbeitungsaufwand berechnet.

Die Öko-Kontrollstellen werden von den zuständigen Länderbehörden überwacht. Einmal jährlich führt die BLE eine Prüfung der Kontrollstellen im Rahmen eines Jahresaudits durch.