Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Bestreuungsbehälter für Brotteige Bestreuungsbehälter für Brotteige Quelle: www.oekolandbau.de / Copyright BLE / Dominic Menzler

Vorläufige Zulassung einer nichtökologischen Lebensmittelzutat landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion von verarbeiteten ökologischen Lebensmitteln

Bitte beachten Sie, dass sich mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/848 das Zulassungsverfahren einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, für die Produktion von verarbeiteten ökologischen Lebensmitteln, geändert hat.

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 25 der Verordnung EU 2018/848 kann ein Mitgliedstaat auf Antrag eines Unternehmens die Verwendung von nichtökologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion in verarbeiteten ökologischen Lebensmitteln in seinem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorläufig zulassen. Diese Zulassung kann danach höchstens zweimal für jeweils sechs Monate verlängert werden.

Welche grundsätzlichen Regelungen gelten?

Produkte dürfen nur mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau versehen werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten ökologischen Ursprungs sind und die Kriterien der Produktionsvorschriften Artikel 9, 11 und 16 sowie Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.

Maximal fünf Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten können nicht ökologischen Ursprungs sein. Diese müssen entweder in Anhang V Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen sein oder von der BLE vorläufig zugelassen werden. Für Anhang IX der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 889/2008 gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2023.

Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Kapitel IV Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 sind auch bei einer erteilten vorläufigen Zulassung weiterhin gültig und eine nichtökologische Zutat ist im Verzeichnis der Zutaten kenntlich zu machen.

Wann kann ein Antrag gestellt werden?

Eine vorläufige Zulassung für die Verwendung nichtökologischer Lebensmittelzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs kann nur dann auf Antrag eines Unternehmens erteilt werden, wenn

  • die zu verwendende nichtökologische Lebensmittelzutat den Zielen und Grundsätzen der ökologischen Produktion gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht,
  • die landwirtschaftliche Zutat nachweislich nicht in ausreichender Menge als ökologisches Erzeugnis zur Verfügung steht und auch nicht aus Drittstaaten eingeführt werden kann,
  • die beantragte nichtökologische Zutat in ökologischen Lebensmitteln verwendet wird.

Der Antragsteller/ die Antragstellerin muss nachweisen, dass

  • die beantragte nichtökologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs ist und es sich um keine zusammengesetzte Lebensmittelzutat handelt (bei zusammengesetzten landwirtschaftlichen Zutaten ist für jede Komponente ein Antrag zu stellen),
  • die Lebensmittelzutat in der Gemeinschaft nicht, oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und auch nicht aus Drittländern eingeführt werden kann,
  • die erforderlichen Kontakte zu Anbietern in der Gemeinschaft aufgenommen wurden, um sich zu vergewissern, dass die betreffende Zutat in der erforderlichen Qualität tatsächlich nicht zur Verfügung steht.

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit mindestens drei Nichtverfügbarkeitsnachweisen (Formblatt 1) und einem Nachweis der GVO Freiheit für die konventionelle Zutat (Formblatt 2) im Original (Postsendung oder Fax) bei der BLE einzureichen. Die Antragsunterlagen finden Sie auf dieser Seite unten, unter zum Herunterladen.

Was ist bei der Verwendung einer vorläufig genehmigten nichtökologischen landwirtschaftlichen Zutat zu beachten?

Erteilt die BLE eine vorläufige Zulassung zur Verwendung einer nichtökologischen landwirtschaftlichen Zutat, ist diese für die Herstellung der in der Zulassung genannten Erzeugnisse für alle Unternehmen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig.

Zu beachten ist, dass eine vorläufig zugelassene nichtökologische Zutat nur im Zulassungszeitraum und nur für die in der Veröffentlichung genannten ökologischen Erzeugnisse unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden kann:

  1. Die mit dieser nichtökologischen Zutat produzierten ökologischen Erzeugnisse sind Lebensmittel und keine Futtermittel oder Heimtierfuttermittel,
  2. der Anteil aller konventionellen landwirtschaftlichen Zutaten in einer Rezeptur, nach Abzug von Salz und hinzugefügtem Wasser, ist nicht höher als 5 Gewichtsprozent,
  3. die Kennzeichnungsvorschriften des Kapitel IV Artikel 30 Absatz 5 werden weiterhin beachtet. Dies bedeutet, dass die nichtökologische Zutat im Verzeichnis der Zutaten kenntlich zu machen ist.
  4. Gestützt auf Artikel 38 (2) der Verordnung EU 2018/848, ist es notwendig, dass ein Unternehmen die Verwendung einer in Deutschland zugelassenen nichtökologischen Zutat, vor der Produktion von ökologischen Erzeugnissen, der zuständigen Kontrollstelle anzeigt.

Veröffentlichung einer vorläufigen Zulassung

Die für Deutschland erteilten Zulassungen werden mit Nennung des Zulassungszeitraums auf folgender Seite veröffentlicht:
https://ec.europa.eu/agriculture/ofis_public/r7/ctrl_r7.cfm?targetUrl=home2&lang=en&ver=2