Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Nationale Verstoßdatei im Seefischereigesetz – Punktesystem für schwere Verstöße

Durch die Europäische Union wurde eine Verstoßdatei sowie ein Punktesystem für schwere Verstöße für den Bereich der Seefischerei eingeführt. In Deutschland wurden die Vorgaben durch entsprechende Regelungen im Seefischereigesetz und der Seefischereiverordnung umgesetzt; Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik werden in die Verstoßdatei eingetragen. Für schwere Verstöße werden Punkte festgesetzt, die ebenfalls in diese Datei eingetragen werden. Die Verstoßdatei des Seefischereigesetzes wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geführt.

Nationale Verstoßdatei im Seefischereigesetz

In der Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elektronisch gespeichert. Dokumentiert werden Verstöße, die von deutschen Staatsangehörigen begangen wurden; ebenso Verstöße, die auf Fischereifahrzeugen begangen wurden, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

Verstöße, die bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands begangen wurden, werden ebenfalls eingetragen.

Darüber hinaus werden die Punkte für schwere Verstöße in der Verstoßdatei dokumentiert.

Punktesystem für schwere Verstöße

In Deutschland wurde das Punktesystem für schwere Verstöße insbesondere in § 13 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) sowie in § 16 der Seefischereiverordnung näher ausgestaltet. Die Punkte werden bei Kapitänen für jeden schweren Verstoß durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständigen Behörden festgesetzt. Auf Grund des föderalen Systems in Deutschland werden also Punkte von der BLE wie auch von den zuständigen Behörden der Bundesländer festgesetzt. Für Inhaber von Fanglizenzen (im Bereich der Seefischerei) erfolgt die Festsetzung von Punkten nur durch die BLE.

Antrag auf Auskunft über Eintragungen in der Verstoßdatei des SeeFischG

Jede Person kann einen Antrag auf Auskunft über Eintragungen in der Verstoßdatei stellen. Dies ist schriftlich über die jeweils zuständige Landesbehörde möglich. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt.

Mit Inkrafttreten der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL - BMELBGebV) am 01.10.2021 wird die schon seit dem Jahr 2016 vorgesehene Gebühr für den Antrag auf Auskunft über den Inhalt der nationalen Verstoßdatei eingeführt.

Nach § 1 Nummer 5 Buchstabe a) BMELBGebV werden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der Vorschriften des Seefischereigesetzes erbracht werden.

Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG ist seit dem 01.10.2021 eine Gebühr in Höhe von 17,00 Euro zu entrichten. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 5 Nummer 1 BMELBGebV. Die Berechnung der Höhe erfolgt auf Grundlage der Anlage 1 zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1 Allgemeine Gebührenverordnung, Teil A, Abschnitt 1, Nr. 1.

Die BLE macht von der Vorschussregelung des § 15 Absatz 1 Bundesgebührengesetz Gebrauch, wonach die Behörde eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig macht. Die Übersendung der Auskunft erfolgt nach Zahlungseingang.

Bitte planen Sie daher für die Beantragung der Auskunft entsprechend mehr Zeit ein.

Fischereiförderung nach dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

Einige Bundesländer haben Förderprogramme für die Fischerei und Aquakultur aufgelegt. Wenn Sie eine Fischereiförderung nach dem EMFF beantragen möchten, ist grundsätzlich eine Voraussetzung, dass für Sie keine Punkte für schwere Verstöße in der Verstoßdatei eingetragen sind. Für diesen Fall beantragen Sie die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde ("EMFF-Auskunft") bei der BLE.

Es gibt also mehrere Anwendungsfälle der Auskunft über Eintragungen in der Verstoßdatei nach dem SeeFischG:

1. Selbstauskunft aus der Verstoßdatei des SeeFischG

2. EMFF-Auskunft aus der Verstoßdatei des SeeFischG

  • Sie beantragen schriftliche Auskunft über die Sie betreffenden Eintragungen zu schweren Verstößen, die in der Verstoßdatei gespeichert sind. Diese Auskunft wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt.
  • Wenn keine Eintragungen zu schweren Verstößen vorhanden sind, erteilen wir die entsprechende Auskunft und informieren die zuständige Landesbehörde direkt. Für den Fall, dass Eintragungen zu schweren Verstößen für Sie vorhanden sind, können Sie sich entscheiden, ob die Information direkt an die Landesbehörde geschickt werden soll oder ob Sie zuerst bei einer von Ihnen bestimmten Behörde Einsicht in die schriftlich erteilte Auskunft nehmen möchten.

    Antrag auf EMFF-Auskunft (docx, 16 KB, Nicht barrierefrei)

3. BAR-Auskunft aus der Verstoßdatei des SeeFischG

Besonders vom Brexit betroffenen Fischereiunternehmen wurde im Jahr 2021 mit kurzfristigen Liquiditätshilfen ermöglicht, sich an die Folgen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anzupassen.

Die Maßnahme wurde durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gefördert.

Gemäß Ziffer 7.5 der Richtlinie zur Förderung von Liquiditätshilfen für Fischereiunternehmen im Rahmen der Umsetzung der Brexit-Anpassungsreserve vom 29. Juli 2021 muss der Leistungsempfänger ab Antragsstellung die Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei Politik (GFP) über den Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung wahren. Begeht der Leistungsempfänger innerhalb dieses Zeitraums einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung, hat dieser an die BLE die Billigkeitsleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Es ist daher notwendig, dass Sie bis zum Abschluss der Förderung jährlich eine Auskunft über den Sie betreffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei beantragen. Diese Auskunft wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt. Wenn keine Eintragungen zu schweren Verstößen vorhanden sind, erteilen wir die entsprechende Auskunft und informieren die zuständige Bundesbehörde direkt. Für den Fall, dass Eintragungen zu schweren Verstößen für Sie vorhanden sind, können Sie sich entscheiden, ob die Information direkt an die Bundesbehörde geschickt werden soll oder ob Sie zuerst bei einer von Ihnen bestimmten Behörde Einsicht in die schriftlich erteilte Auskunft nehmen möchten.

Weitere Informationen finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.ble.de/DE/Themen/Fischerei/Fischereiunterstuetzung/Brexit/Liquiditaetshilfe_node.html.

Bitte nutzen Sie für die Anträge auf Auskunft, die für die Brexit-Anpassungsreserve (BAR) benötigt werden, die unten stehenden Formulare BLE-BAR-2021 und BLE-BAR-2021 - Ausland.

BLE-BAR-2021 (docx, 16 KB, Nicht barrierefrei)

Anträge für Personen mit Wohnsitz im Ausland

Sollten Sie im Ausland wohnen, nutzen Sie bitte die entsprechenden Antragsformulare für Personen mit Wohnsitz im Ausland:

Antrag auf Selbstauskunft - Ausland (docx, 16 KB, Nicht barrierefrei)

Antrag auf EMFF-Auskunft - Ausland (docx, 18 KB, Nicht barrierefrei)

BLE-BAR-2021-Ausland (docx, 18 KB, Nicht barrierefrei)

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