Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Szene auf einem Fischkutter Netz Quelle: zorandim75 - fotolia.com

Einfuhr von Fischereierzeugnissen

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit der Durchführung und Kontrolle der Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) beauftragt worden. Die nationale gesetzliche Grundlage bildet das Seefischereigesetz.

Kontrolle der Einfuhren von Fischereierzeugnissen

Die Einfuhr von Erzeugnissen, die unter die IUU-Verordnung fallen, muss rechtzeitig mit der entsprechenden Fangbescheinigung und den dazugehörigen Begleitdokumenten (Transportdokumente, Verarbeitungs-, Umladeerklärungen etc.) bei der BLE angemeldet werden.

Für diese Anmeldung wird von der BLE das Online-Verfahren FIKON II unter https://apps.ble.de zur Verfügung gestellt.

Das System arbeitet risikobasiert: Die Kontrolle der angemeldeten Einfuhr und der dazugehörigen Dokumente (Fangbescheinigungen, etc.) erfolgt auf Grundlage des Risikomanagements (Art. 16 Abs. 1 der IUU-Verordnung und Art. 31 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1010/2009). Das bedeutet, dass für einige Einfuhranmeldungen der Kontrollvorgang eine längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die Bearbeitung der Anmeldungen kann nur innerhalb der Servicezeiten gewährleistet werden. Diese sind derzeit wie folgt:

Mo-Do9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr-So und an Feiertagen*9:00 - 14:00 Uhr
am 24. und am 31.12.9:00 - 14:00 Uhr

*Am 01.01. und 25.12. ist der IUU-Fachbereich generell nicht besetzt.

Grundsätzlich gilt die Vorlagefrist nach Art. 16 Abs. 1 der IUU-Verordnung: Die validierte Fangbescheinigung wird vom Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, mindestens drei Werktage vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft vorgelegt.

Davon abweichend gelten gem. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1010/2009 folgende Fristen:

Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet bei Verbringung der Sendungen

  • per Flugzeug
  • per Bahn

Zwei-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet bei Verbringung der Sendungen

  • per LKW

Anlandungen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern müssen mindestens drei Werktage im Voraus gemäß Art. 6 Abs. 1 IUU-Verordnung vorangemeldet werden. Dieser Voranmeldung muss eine validierte Fangbescheinigung beiliegen (siehe Art. 6 Abs. 2).

Davon abweichend gilt gem. Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1010/2009 eine Vier-Stunden-Frist für die Voranmeldung von Anlandungen von Frischfischerzeugnissen durch Fischereifahrzeuge in bezeichneten Gemeinschaftshäfen.

Viele weitere Informationen zur Umsetzung der IUU-Verordnung und der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU finden Sie auch auf der Webseite der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/oceans-and-fisheries/fisheries/rules/illegal-fishing_de) und insbesondere in dem Dokument Frequently asked questions on the practical application of the UK IUU Regulation der Europäischen Kommission.

Registrierung FIKON II

Für die Einfuhranmeldung über FIKON II ist folgendes zu beachten:

Für das Online-Verfahren FIKON II ist es zunächst erforderlich, dass sich eine gesetzliche Vertretung der antragstellenden und der einführenden Firmen bei der BLE registrieren lässt. Bitte beachten Sie hierbei, dass Registrierungen nur unter der Woche bearbeitet werden können!

In Deutschland ansässige Unternehmen benötigen für die Registrierung in FIKON II einen Handelsregisterauszug sowie eine EORI-Nummer, bei ausländischen Unternehmen bedarf es nur einer EORI-Nummer.

Zu Ihrer Unterstützung erhalten Sie im Anwenderhandbuch FIKON II Registrierung (PDF, 590 KB, Nicht barrierefrei) alle notwendigen Informationen für den Registrierungsvorgang.

Wenn Sie sich als natürliche Person (deutsche Firma ohne HR-Eintrag) registrieren möchten, senden Sie bitte den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Registrierung zur Nutzung der Anwendung FIKON II als natürliche Person (docx, 45 KB, Nicht barrierefrei) an eg-vo-iuu@ble.de.

Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, erhält die gesetzliche Vertretung eine Bestätigung per E-Mail und kann sich im Anschluss mit ihren Zugangsdaten in den administrativen Bereich einloggen. Nähere Erläuterungen finden Sie im Anwenderhandbuch FIKON II Admin.

Schaubild Übersicht FIKON II Quelle: BLE

Alternativ zur Registrierung über das Onlineportal besteht die Möglichkeit, sich mit einem Papierantrag per Post zu registrieren. Den Antrag können Sie auf Nachfrage erhalten. Bitte bedenken Sie hierbei, dass dieses Verfahren eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen wird.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://www.ble.de/DE/Service/Datenschutz/DatenschutzFachanwendungen.html

Handhabung FIKON II

Nach Erhalt der Zugangsdaten können Einfuhren angemeldet werden. Hierzu stellen wir Ihnen alle Informationen im Anwenderhandbuch FIKON II Öffentlich zur Verfügung.

Ergibt die Kontrolle der eingereichten Dokumente keine Beanstandungen und wird von der BLE genehmigt, so wird diese Entscheidung dem IT-Verfahren ATLAS der Zollbehörden elektronisch übermittelt. Die anmeldende Firma erhält eine E-Mail mit der Anmeldungsübersicht.

Ergeben sich Beanstandungen bei der Kontrolle der eingereichten Dokumente, so erhält die anmeldende Firma einen Ablehnungsbescheid. In dem Fall erfolgt keine Übermittlung an ATLAS.

Gebührenerhebung

Seit dem 01. Oktober 2021 ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL - BMELBGebV) (PDF, 282 KB, Nicht barrierefrei) in Kraft. Daraus ergibt sich, dass ab diesem Zeitpunkt für die IUU-Kontrolle der Anmeldungen von Fischereierzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fallen, eine Gebühr von 18 Euro festgesetzt wurde. Die Gebühr wird pro gestelltem Antrag berechnet und monatlich über einen gesonderten Bescheid per E-Mail an das Einfuhrunternehmen zugestellt.

Digitale Übermittlung an das Zollsystem ATLAS

Ab dem 27. Juni 2022 werden BLE-Genehmigungen digital an das IT-Verfahren ATLAS der Zollbehörden übermittelt. Für die Abfertigung beim Zoll wird kein BLE-Genehmigungsbescheid mehr benötigt, sondern nur das Aktenzeichen der genehmigten Anmeldung.

Hinweis: Bei Anmeldungen, die vor dem 27. Juni 2022 beschieden wurden und eine BLE-Genehmigung per E-Mail erhalten haben, muss der BLE-Genehmigungsbescheid noch beim Zoll vorgelegt werden.

Vorgehensweise bei Ausfall der Fachanwendung FIKON II

Das Ersatzformular (docx, 57 KB, Nicht barrierefrei) ist ausschließlich bei BLE-seitigem technischen Ausfall der webbasierten Fachanwendung FIKON II zu verwenden.

Sollten die verfügbaren Zeilen für die Erzeugnisse oder Begleitdokumente nicht ausreichen, nutzen Sie bitte ein weiteres Formular.

Dieses Formular dient in Verbindung mit dem Fax-Sendebericht und den dazugehörigen Dokumenten zur Vorlage bei der Zolldienststelle zum Zweck der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Es ersetzt nicht die Anmeldung im System FIKON II. Sobald die Anwendung FIKON II wieder zur Verfügung steht, müssen die Einfuhranmeldungen nachträglich in FIKON II angemeldet werden.

Bitte beachten Sie, dass missbräuchlich mit dem Ersatzformular getätigte Einfuhranmeldungen von der BLE aufgehoben und beim Zoll gesperrt werden.