Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Informationen gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224 / 2009 (öffentlich zugänglich)

Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen und der Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständig sind (bzgl. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt werden)
Zuständige Behörde ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 522
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

522@ble.de

  • Liste der für Umladungen bezeichneten Häfen gemäß Artikel 20 unter Angabe ihrer Betriebszeiten
    in Deutschland existieren keine für Umladungen bezeichneten Häfen gemäß Artikel 20
  • einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und nach Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung
    Siehe: Liste der bezeichneten Häfen gemäß Artikel 43
  • Verfügung über die Ad-hoc-Schließung, in der das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, gemäß Artikel 53 Absatz 2 eindeutig festgelegt sind
    Verfügungen über Ad-hoc-Schließungen liegen zur Zeit nicht vor
  • Karte mit den Koordinaten des vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiets gemäß Artikel 54 mit Angabe der Dauer der Schließung und der dort während der Schließung geltenden Bedingungen für den Fischfang
    Verfügungen über Ad-hoc-Schließungen liegen zur Zeit nicht vor und damit auch keine entsprechenden Karten
  • Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übenahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 62, 66 und 68

    • Kontaktstellen für die Übermittlung von Fischereilogbüchern, Anmeldungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen in elektronischer Form ist die BLE:
      elog@ble.de für Fischereilogbücher, Anmeldungen und Anlandeerklärungen,
      evaf@ble.de für Verkaufsbelege und Übenahmeerklärungen
    • Kontaktstellen für die Übermittlung von Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen in Papierform ist die
      BLE
      Referat 522
      Haubachstraße 86
      22765 Hamburg
      für alle Fischereifahrzeuge bis auf Fischereifahrzeuge bis zu 500 BRZ mit Heimathafen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
    • Kontaktstelle für Fischereifahrzeuge des Landes Mecklenburg-Vorpommern bis zu 500 BRZ ist das
      Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
      Abteilung 7 Fischerei und Fischwirtschaft
      Thierfelderstraße 18
      18059 Rostock
  • Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten
    Entscheidungen zur Schließung einer Fischerei liegen zur Zeit nicht vor
  • Liste mit Längen- und Breitengradkoordinaten zur Abgrenzung seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder ausschließlichen Fischereizone in einem mit dem geodätischen Weltsystem 1984 (WGS 84) kompatiblen, wenn möglich elektronischen Format. Betrifft auch etwaige Änderungen dieser Koordinaten (gemäß Artikel 24 Absatz 3 der DVO (EU) Nr. 404 / 2011; alternativ: Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten)
    Siehe: Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. II Nr. 59 vom 08.12.1994)
  • Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs: Mitteilung, welches Telekommunikationsmittel zu nutzen sind, um dem FÜZ gemäß Artikel 25 der DVO (EU) Nr. 404 / 2011 alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mitzuteilen.
    Geeignete Telekommunikationsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich Telefon, Telefax und E-Mail
  • Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs angebrachten elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems: Mitteilung, welches Telekommunikationsmittel zu nutzen sind, um gemäß Artikel 39 der DVO (EU) Nr. 404 / 2011 täglich und bis spätestens 24.00 Uhr die Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandedaten mitzuteilen, auch wenn keine Fänge vorliegen.
    Geeignete Telekommunikationsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich Telefon, Telefax und E-Mail.
  • Bei nicht zugänglichen Daten: Mitteilung, welches Telekommunikationsmittel zu nutzen sind, um gemäß Artikel 41 der DVO (EU) Nr. 404 / 2011 den Zugriff auf die Fischereilogbuch- oder Umladedaten eines EU-Fischereifahrzeuges und welches Telekommunikationsmittel eine Kopie der in Artikel 38 genannten Rückmeldung sicherstellen zu können.
    Geeignete Telekommunikationsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind Telefon, Telefax, E-Mail oder ein Datenaustausch über die Anwendung elektronisches Logbuch
  • Bei Übertragung des Fischereiaufwandberichtes nach Artikel 28 per Funk: Mitteilung gemäß Artikel 58 (Absatz 2) der DVO (EU) Nr. 404 / 2011, welche Funkstationen zu nutzen sind
    Siehe: Bekanntmachung zu den Fischereiaufwandsregelungen für deutsche Fischereibetriebe
  • Liste der Häfen zum Wiegen von Herings-, Makrele- und Stöckerfängen gemäß Artikel 79 der DVO (EU) Nr. 404 / 2011

    Liste der festgelegten Häfen für die Anlandung pelagischer Arten gemäß Artikel 78 und 79 der DVO (EU) Nr. 404 / 2011

  • Bei Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaats: Mitteilung einer verkürzten Meldefrist gemäß Artikel 80 (3) der DVO (EU) Nr. 404 / 2011
    Zur Zeit keine kürzere Meldefrist festgesetzt