Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Elektronisches Logbuch / Elektronische Verkaufsabrechnung

Auf dem Gebiet der Fischerei ist die BLE unter anderem zuständig für die Bewirtschaftung der nationalen Fangquoten. Als Teil dieser Aufgaben überwacht sie die Einhaltung der zulässigen Fangmengen auf dem Fischereisektor. Zu diesem Zweck sind die Fischer verpflichtet, ein Fischereilogbuch zu führen und bei der BLE einzureichen.

Elektronisches Logbuch

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 (Kontrollverordnung) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 führen und übermitteln Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr ihre Fischereilogbuchdaten elektronisch.

Für die elektronische Erfassung des Fischereilogbuches stellt die BLE den Fischereibetrieben kostenfrei eine Software zur Verfügung (als CD oder als Download). Die Bereitstellung der bordseitig erforderlichen Hardware obliegt dagegen den Fischereibetrieben. Hier ist ein handelsüblicher PC bzw. ein handelsübliches Notebook grundsätzlich ausreichend.

Die Datenübertragung an die BLE kann über Internet oder alternativ über die bereits an Bord befindliche VMS-Anlage (Schiffsüberwachungssystem) erfolgen.

Für organisatorische Rückfragen stehen Ihnen Frau Gromke und Frau Kluckow unter den Telefonnummern 0 40 / 30 68 60 - 505 und -506 gern zur Verfügung. Für Anfragen per E-Mail nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse: elog@ble.de.

Elektronische Verkaufsabrechnung

Die neue EU-Verordnung Nr. 404/2011 mit den Durchführungsbestimmungen zur EU-Verordnung Nr. 1224/2009 regelt, dass seit dem 1. Januar 2010 Unternehmen im Fischereisektor, die als Erstkäufer zugelassen sind und deren Jahresumsatz 200.000 Euro und mehr beträgt, verpflichtet sind, ihre Verkaufsabrechnungen auf elektronischem Wege der BLE zu übermitteln.

Dazu schreibt der Artikel 62 der Kontrollverordnung 1224/2009 vor, dass Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf entsprechende Verkaufsabrechnungen vorlegen.

Für organisatorische Rückfragen stehen Ihnen Frau Jost und Herr Wern unter den Telefonnummern 0 40 / 30 68 60 – 576 bzw. 0 40 / 30 68 60 - 511 zur Verfügung. Für Anfragen per E-Mail nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse: evaf@ble.de.

Fangerfassung

Bekanntmachung über die anzuwendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung des Fanggewichts von Fischen, Krebs- und Weichtieren aus Fischereiprodukten

Meldungen

Anmerkung: Die auf der Website der BLE veröffentlichten Faktoren für Drittländer entsprechen dem gegenwärtigen Kenntnisstand und werden nur zur Information veröffentlicht. Diese Veröffentlichung befreit die Anwender nicht von der Pflicht, sich vor Aufnahme der Fangtätigkeit in einem Drittland über die aktuell anzuwendenden Umrechnungsfaktoren zu informieren. Überall dort, wo von den Drittländern keine Umrechnungskoeffizienten festgelegt sind, gelten bis auf weiteres die Angaben unter EU-Faktoren.

Die EU-Faktoren wurden harmonisiert und in der EU-Verordnung 404/2011 vom 8. April 2011 (Anhang XIII, Seiten 88 - 104 der PDF-Version) veröffentlicht. Die EU-Verordnung 409/2009 wurde aufgehoben.

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