Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie muss die Nacherntebehandlung mit einem Wachs bei Zitrusfrüchten angegeben werden?

Die spezielle Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I – Teil B – Teil 2, Stand. 01.10.2013) gilt für Orangen, die Mandarinen-Gruppe und Zitronen. Sie verlangt die "Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe." Wachse sind Überzugsmittel, die nach der Ernte (und nach dem Waschen) aufgebracht werden, um die Transpiration der Früchte herabzusetzen und den Früchten Glanz zu verleihen. Wachse zählen nicht zu den Konservierungsmitteln.

Bei frischen Zitrusfrüchten ist die Oberflächenbehandlung mit E 901 Bienenwachs, E 902 Candelillawachs, E 903 Carnaubawachs, E 904 Schellack und E 914 Polyethylenwachsoxidate erlaubt.

Die Bezeichnung des Wachses kann durch den Namen (z. B. Bienenwachs) oder in Anlehnung an die VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) durch die E-Nummer erfolgen.

Bei allen anderen Zitrusfrüchten, die nicht unter die spezielle Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte fallen, kann die Angabe des Wachses nicht gefordert werden.

Für alle Zitrusfrüchte, unabhängig davon, ob sie unter eine Vermarktungsnorm fallen oder nicht, gilt nach deutschem Recht, der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, dass bei der Nacherntebehandlung mit Wachsen (E 901–E 904 und E 914) die Angabe "gewachst" erfolgen muss. Diese Kennzeichnung muss bei der Abgabe an den Verbraucher gemäß § 9 Abs. 1 und 6 "bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel" bzw. "auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett" erfolgen und gemäß § 9 Abs. 9 "bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein".

Werden keine Nacherntebehandlungsmittel eingesetzt, so ist eine ausdrückliche Kennzeichnung der Nicht-Behandlung nicht vorgesehen. Gewarnt werden muss vor Formulierungen wie "unbehandelt" oder "frei von chemischer Behandlung", da diese Aussage von Behörden, Gerichten und Verbrauchern mit der Aussage gleichgesetzt wird, das Erzeugnis sei völlig frei von jeglichen Rückständen (vor der Ernte aufgebracht, Abdrift aus Nachbarplantagen etc.). Toleriert wird in diesem Zusammenhang allenfalls die Aussage „nach der Ernte unbehandelt“.

Nicht zulässig ist hingegen die Kennzeichnung "mit Naturwachs (gewachst) – nach der Ernte unbehandelt". Auch die Behandlung mit einem Naturwachs wie Bienenwachs ist eine Nacherntebehandlung. Insofern ist diese Kennzeichnung irreführend.

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Stand: 28.04.2015

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