In welchem Ausmaß dürfen Äpfel, die im Einzelhandel mit dem Vermerk "zur Verarbeitung" angeboten werden, Druckstellen aufweisen?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 (a) (i) der Verordnung (EU) 2023/2429 können Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen befreien, wenn die Erzeugnisse mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder einer gleichwertigen Bezeichnung gekennzeichnet sind.
Insofern ist die Vermarktung von Äpfel zulässig, wenn diese mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" gekennzeichnet sind.