Hopfen
In der Europäischen Union (EU) gelten für Hopfen Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften.
Bei der Einfuhr von Hopfen und Hopfenerzeugnissen muss dem Zoll eine Äquivalenzbescheinigung von einer zugelassenen Behörde aus dem Ursprungsland vorgelegt werden. Die BLE ist für die stichprobenweise Überwachung der Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern zuständig.
Alle einschlägigen Rechtsgrundlagen sind im unteren Abschnitt dieser Seite unter dem Punkt "Rechtsgrundlagen" aufgeführt.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 1308/2013
- Verordnung (EU) 2023/2835 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1308/2013 hinsichtlich der Einfuhrvorschriften in den Sektoren, Reis, Getreide, Zucker und Hopfen
- Verordnung (EU) 2024/602 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen
- Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
- Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG)