Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vermarktungsnormen für Eier, Bruteier, Küken

In der Europäischen Union gelten für Eier von Hühnern sowie Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften auf allen Handelsstufen.

Rechtsgrundlagen zu Vermarktungsnormen und Kontrolle

Eier

In der Europäischen Union gelten Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften für Eier gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen.

Die Verordnungen enthalten zahlreiche weitere Vorschriften zu anderen Erzeugnissen oder anderen Marktordnungsmaßnahmen (zum Beispiel Lizenzen, Erzeugerorganisationen) und werden relativ häufig geändert. Die BLE bietet daher zu diesen Verordnungen jeweils einen Auszug an, der sich auf die Artikel und Anhänge beschränkt, die Vermarktungsnormen und ihre Kontrolle betreffen.

Diese Auszüge werden regelmäßig aktualisiert, das heißt konsolidiert. Bei einem Vergleich der konsolidierten Fassungen, welche die BLE beziehungsweise die EU-Kommission anbietet, ist darauf zu achten, welche Änderungsverordnungen jeweils eingearbeitet wurden

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Vermarktungsnormen und Kontrolle bei Eiern, Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

Verordnung (EG) Nr. 589/2008: Vermarktungsnormen für Eier

Bruteier und Küken von Hausgeflügel

In der Europäischen Union gelten Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 mit Durchführungsbestimmungen.

Anmerkung: gemäß Artikel 230 Absatz 1 Bst. c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Bestimmungen der Verordnung 1234/2007 bezüglich Bruteier und Küken trotz Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum Erlass neuer delegierter Rechtsakte weiter.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007: Auszug-Bruteier/Küken

Verordnung (EG) Nr. 617/2008: Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Kontrolle und Zuständigkeit

Die BLE ist zuständig für die stichprobenweise Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier sowie Bruteier und Küken von Hausgeflügel bei der Einfuhr aus Drittländern und der Ausfuhr nach Drittländern.

Adressliste der BLE-Kontrollstellen

Eier sind gemäß § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vor der Ausfuhr bei der BLE zur Kontrolle anzumelden. Für die Anmeldung bietet die BLE das Online-Verfahren QUAKON an.

Freistellung für Belieferung von Beförderungsmitteln oder Offshore-Anlagen (Ausfuhr)

Exemption from conformity checks for the supply of means of transport or offshore plants (export)

Die Belieferung von Beförderungsmitteln mit normpflichtigem Obst und Gemüse sowie Eiern, die zum Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, stellt eine Ausfuhr dar, sofern die Beförderungsmittel auf ihrer Reise das Gebiet der Europäischen Union verlassen. Diese Freistellung beinhaltet auch die Belieferung von Offshore-Anlagen. Ab sofort können Anträge auf Freistellung von der Konformitätskontrolle bei der Belieferung von Beförderungsmitteln oder Offshore-Anlagen mit normpflichtigem, frischem Obst und Gemüse sowie Eiern für das Jahr 2023 gestellt werden. Bitte verwenden Sie das Antragsformular 2021/2022 auch für 2023. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen (download application form for 2021/2022, still valid for 2023). Bitte verwenden Sie Adobe Acrobat Reader ab Version 9.1 zum Ausfüllen, Ausdrucken und Versand der elektronischen Antragsdaten per E-Mail an die BLE.

Darüber hinaus benötigen wir das Antragsformular auch mit rechtsgültiger Unterschrift. Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder Fax an die BLE. Nachdem der unterschriebene Antrag und die elektronischen Daten bei der BLE eingegangen sind, wird der Antrag geprüft und, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2011 erfüllt sind, die Freistellung bis 31.12.2023 erteilt.

Mit Beantragung einer Freistellung von der Konformitätskontrolle verpflichtet sich der Antragsteller gegenüber der BLE, die im Download aufgeführten Auflagen und Verpflichtungen zu erfüllen.

Im Rahmen der Freistellung werden in der BLE personenbezogene Daten verarbeitet. Umfang Verarbeitung und Speicherung der Daten werden in den Datenschutzhinweisen erläutert.