Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vermarktungsnormen für Bananen

In der Europäischen Union gelten für grüne, ungereifte Bananen Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften.

Änderungen bei der Einfuhr von Bananen ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen bei Bananen durch die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2430 aufgehoben. Dadurch wird die ehemals eigenständige Vermarktungsnorm für grüne, ungereifte Bananen in eine Spezielle Vermarktungsnorm umgewandelt.

Ungereifte, grüne Bananen

Unter diese Spezielle Vermarktungsnorm fallen ab dem 01.01.2025 neben den Untergruppen Cavendish und Gros Michel weitere (Unter-)Gruppen und Anbausorten.

Werden diese Sorten ab dem 01.01.2025 aus Nicht-EU-Ländern eingeführt, müssen sie bei der BLE zur Konformitätskontrolle über das Onlineverfahren QUAKON angemeldet werden. Die Möglichkeit, sich von der Konformitätskontrolle freistellen zu lassen, besteht auch weiterhin und wird auf die neuen Untergruppen ausgeweitet.

Reife Bananen

Für reife Bananen des KN-Codes 0803 90 11 und für im Hoheitsgebiet der Union gereifte Bananen gilt ab dem 01.01.2025 die Pflicht zur Ursprungslandskennzeichnung.

Informationen, welche Vermarktungsnorm oder Kennzeichnung für die jeweilige Bananengruppe gilt, finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen zu Vermarktungsnormen und Kontrolle

In der Europäischen Union gelten Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften für grüne, ungereifte Bananen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung (EU) Nr. 1333/2011 sowie der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, in der die Kontrollvorschriften im Einzelnen ausgeführt sind.

Die Verordnungen enthalten zahlreiche weitere Vorschriften zu anderen Erzeugnissen oder anderen Marktordnungsmaßnahmen (zum Beispiel Lizenzen, Erzeugerorganisationen) und werden relativ häufig geändert.

Die BLE bietet daher zu diesen Verordnungen jeweils einen Auszug an, der sich auf die Artikel und Anhänge beschränkt, die Vermarktungsnormen und ihre Kontrolle betreffen. Diese Auszüge werden regelmäßig aktualisiert, d. h. konsolidiert. Bei einem Vergleich der konsolidierten Fassungen, welche die BLE beziehungsweise die EU-Kommission anbietet, ist darauf zu achten, welche Änderungsverordnungen jeweils eingearbeitet wurden.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Auszug Vermarktungsnormen

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 (Vermarktungsnormen für Bananen)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 (Auszug Vermarktungsnormen und Kontrolle)

Kontrolle und Zuständigkeit

Die Vermarktungsnorm für Bananen gilt für Bananen mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe zur Abfertigung zum freien Verkehr bis hin zur Reiferei, für Gemeinschaftserzeugnisse auf der Stufe der ersten Entladung in einem Hafen der Gemeinschaft beziehungsweise für Erzeugnisse, die in der Anbauregion im Frischzustand an den Verbraucher geliefert werden sollen, ab Packstation.

Die BLE ist zuständig für die Überwachung der Einfuhr aus Drittländern im ersten Entladehafen. Ferner führt sie stichprobenweise Kontrollen bis zum Eingang in die Reiferei durch.

Adressliste der BLE-Kontrollstellen

Der "Leitfaden zur Konformitätskontrolle bei der Einfuhr von Bananen" informiert über den Ablauf einer Kontrolle.

Leitfaden zur Konformitätskontrolle bei der Einfuhr von Bananen

Von der Konformitätskontrolle im ersten Entladehafen können Marktbeteiligte, die eine firmeneigene Eingangskontrolle nachweisen können, auf Antrag freigestellt werden.

Freistellung von der Konformitätskontrolle bei Bananen

Exemption from conformity checks for bananas

Ab sofort können Anträge auf Freistellung von der Konformitätskontrolle bei Bananen für das Jahr 2024 gestellt werden. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.

Darüber hinaus benötigen wir das Antragsformular auch mit rechtsgültiger Unterschrift. Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder Fax an die BLE. Nachdem der unterschriebene Antrag und die elektronischen Daten bei der BLE eingegangen sind, wird der Antrag geprüft und sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2011 erfüllt sind, die Freistellung bis 31.12.2024 erteilt.

Mit Beantragung einer Freistellung von der Konformitätskontrolle verpflichtet sich der Antragsteller gegenüber der BLE, die im Download aufgeführten Auflagen und Verpflichtungen zu erfüllen.

Im Rahmen der Freistellung werden in der BLE personenbezogene Daten verarbeitet. Umfang Verarbeitung und Speicherung der Daten werden in den Datenschutzhinweisen erläutert.

Vermarktungsnormen und Hilfen zur Anwendung

Die Vermarktungsnormen für grüne, ungereifte Bananen werden hier in aktualisierter Fassung angeboten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen