Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Zulassung und Überwachung von Klassifizierungsunternehmen nach dem Fleischgesetz (FlG) in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (FlGDV)

Unternehmen, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafe in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien (Fleischklassifizierung) einstufen, benötigen nach den Vorschriften des Fleischgesetzes eine Zulassung.

Zuständig für die Zulassung und Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens ist nach §7 Abs. 2 FlG die BLE.

Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen muss schriftlich oder elektronisch bei der BLE eingereicht werden. Die BLE hat hierzu eine Antragsformular veröffentlicht, indem die Zulassungsvoraussetzungen gemäß den Anforderungen des FlG und der 2. FlGDV abgefragt werden. Eine Zulassung kann erteilt werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen u. a.:

  • die Voraussetzungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt. Eine Zertifizierung durch eine Akkreditierungsstelle ist jedoch nicht erforderlich.
  • über die zuständige Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde für ihre Tätigkeit verfügt.
  • über eine ausreichende Zahl an qualifizierten und zugelassenen Klassifizierer verfügt. Zuständig für die Zulassung von Klassifizierern ist die Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dessen der Klassifzierer seinen Wohnsitz bzw. seine zustellfähige Anschrift hat.
  • über eine Niederlassung oder eine zustellungsfähige Anschrift im Inland verfügt.

Die Zulassung des Klassifizierungsunternehmens ist auf 5 Jahre befristet. Liegen die Zulassungsvoraussetzung weiterhin vor, kann die Zulassung auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist spätestens 6 Monate vor Ablauf bei der BLE zu stellen.