Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten

Jeder Erzeuger oder Verarbeiter ist berechtigt, ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel als garantiert traditionelle Spezialität gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu vermarkten, wenn

  • die Spezialität als garantiert traditionelle Spezialität durch die EU anerkannt wurde,
  • die Anforderungen der jeweiligen Spezifikation erfüllt werden und
  • sich das Unternehmen dem Kontrollsystem unterstellt.

Eine garantiert traditionelle Spezialität kann grundsätzlich von jedem berechtigten Erzeuger oder Verarbeiter verwendet werden. Folglich kann die Kontrolle einer Bezeichnung eine Vielzahl von unterschiedlichen Betrieben umfassen.

Das Kontrollsystem bzw. die Überwachung für garantiert traditionelle Spezialitäten sind in

  • der VO (EU) Nr. 1151/2012 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und der delegierten VO (EU) Nr. 664/2014 vom 18.12.2013 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1151/2012
  • der VO (EU) Nr. 668/2014 vom 13.06.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und
  • dem LSpG (Lebensmittelspezialitätengesetz) und
  • der VO (EU) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

vorgegeben.

Die nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/ 625 in den Mitgliedstaaten für die amtlichen Kontrollen im Geoschutzbereich (VO (EU) Nr. 1151/2012) zuständigen Behörden werden von der Kommission unter folgender Adresse veröffentlicht: https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/food-safety-and-quality/certification/quality-labels/registration-name-quality-product/applications-food-and-agricultural-products_en (National competent authorities – food sector).

Grundsätzlich kann jeder Erzeuger oder Verarbeiter direkt bei einer zugelassenen Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließen und sich auf diese Weise dem Kontrollsystem unterstellen.

Das System zur Kontrolle bzw. Überwachung beinhaltet:

a) Kontrollen der Herstellungsweise bzw. der Einhaltung der Spezifikation einer g.t.S. vor der Vermarktung gemäß Artikel 37 Abs. 1 und 2, Artikel 39 Abs. 2 und Artikel 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1151/2012.

Grundlage für die Kontrolle ist bei jeder geschützten Bezeichnung die dazugehörige Spezifikation, die bei der Antragstellung von den "Schutzgemeinschaften" (Vereinigungen) im Rahmen der Eintragung bei der EU eingereicht und genehmigt wurde.

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Angaben der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle gemäß Artikel 19 der VO (EU) Nr. 1151/2012 i.V.m. VO (EU) Nr. 668/2014.

Ziel dieser Kontrollen ist es, die Einhaltung der Spezifikationen bereits beim Erzeuger (innerhalb Deutschlands) sicherzustellen.Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

Zuständigkeit und Überwachung der Kontrollen:

Gemäß § 4 des LSpG obliegt die erforderliche Überwachung und Kontrolle den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

b) Kontrollen im Handel, d.h. amtliche Kontrollen für alle auf dem Markt befindlichen g.t.S. gemäß Artikel 36 Abs. 1, Artikel 46 Abs. 1 und Artikel 37 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1151/2012.

Ziel dieser Kontrollen ist es, die Einhaltung der Spezifikationen aller auf dem Markt befindlichen garantiert traditionellen Spezialitäten sicherzustellen und den Markt vor Plagiaten zu schützen.
Zuständigkeit der Kontrollen im Handel:

Für Kontrollen, die im Handel durchgeführt werden, sind die jeweiligen Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig.