Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Logo Geschützte geografische Angabe Geschützte geografische Angabe Quelle: Europäische Union

Geografische Angaben (g. A.) für Spirituosen

Für Spirituosen mit einer geografischen Angabe (g. A.), die in dem von der Europäischen Kommission geführten Register E-Ambrosia eingetragen sind, veröffentlicht die BLE die Produktspezifikationen (technischen Unterlagen) beziehungsweise teilweise ergänzend auch die Einzigen Dokumente (Zusammenfassung der wichtigsten Spezifikationen) für die Erzeugnisse aus dem Ursprungsland Deutschland.

Im Unterschied zum System der Eintragung und des Schutzes von geografischen Herkunftsangaben für Agrarerzeugnisse und andere Lebensmittel (sog. Geoschutzsystem), das in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geregelt ist, weist das Geoschutzsystem im Spirituosensektor aus historischen und produktspezifischen Gründen eine Reihe von Besonderheiten auf.

Historische Gründe

So ist in der Europäischen Union das Geoschutzsystem für Spirituosen seit dem 15. Dezember 1989 in der produktspezifischen Spirituosenverordnung verankert. Rechtsgrundlage hierfür war vom 15. Dezember 1989 bis zum 19. Februar 2008 die Spirituosenverordnung (EWG) Nr. 1576/89. Vom 20. Februar 2008 bis einschließlich 7. Juni 2019 beziehungsweise zum Teil auch noch bis 2021 galt die Spirituosenverordnung (EG) Nr. 110/2008. Die geltende Rechtsgrundlage für den Geoschutz im Spirituosensektor ist die Verordnung (EU) 2019/787 und hier insbesondere das Kapitel III.

Die Vorläuferverordnungen (EWG) Nr. 1576/89 und (EG) Nr. 110/2008 enthielten im Anhang II (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89) beziehungsweise Anhang III (Verordnung (EG) Nr. 110/2008) eine lange Liste an geografischen Angaben, die entweder die Kommission von sich aus in ihrem Verordnungsentwurf vorschlug oder im Laufe der Beratungen im Rat und EP durch politische Beschlüsse aufgenommen wurden (sog. Geoschutz für etablierte g. A.).

Somit erfolgte im Spirituosensektor bis zum 20. Februar 2008 die Anerkennung einer g. A. im Unterschied zum allgemeinen Agrar- und Lebensmittelsektor nicht als Abschluss eines zweistufigen Eintragungsverfahrens, in dem zunächst von einer Behörde auf der nationalen Ebene und dann durch die Kommission auf EU-Ebene Anträge von Schutzvereinigungen auf Eintragung einer g. g. A. oder g. U. sorgfältig geprüft werden.

Produktspezifische Gründe

Basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 prüfte die Europäische Kommission im Nachhinein die Berechtigung, ob die im Anhang III aufgeführten etablierten geografischen Angaben die Voraussetzungen einer geografischen Angabe erfüllen. Zu diesem Zweck mussten die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis spätestens 20. Februar 2015 für jede etablierte g. A. eine sogenannte technische Unterlage zusenden. Die technischen Unterlagen entsprechen den heutigen Produktspezifikationen. So beinhalten sie unter anderem den Namen und die Kategorie des Erzeugnisses, eine Beschreibung seiner wichtigsten physikalischen, chemischen und/oder sensorischen Eigenschaften sowie die besonderen Merkmale dieser Spirituose, die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets und eine Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung der Spirituose.

In Deutschland hat das federführende Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in enger Abstimmung mit den Bundesländern und unter Beteiligung der Brennerei- und Spirituosenwirtschaft die Erarbeitung und Zusendung dieser technischen Unterlagen übernommen. Die Prüfung dieser technischen Unterlagen durch die Kommission zog sich bis Ende März 2019 hin. Durch die Bekanntmachung 2019/C115/11 vom 27. März 2019 (ABl. EU Nr. C 115, Seite 36) hat die Europäische Kommission insgesamt 33 Spirituosen mit einer etablierten geografischen Angabe anerkannt, die entweder ausschließlich in bestimmten Regionen Deutschlands oder in ganz Deutschland hergestellt werden dürfen.

Eine weitere Besonderheit des Geoschutzsystems im Spirituosensektor besteht darin, dass es keine Differenzierung zwischen geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) und geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) gibt, sondern ausschließlich "geografische Angaben (g. A.)". Das blau-gelbe EU-Logo einer g. g. A. darf für Spirituosen mit einer eingetragenen geografischen Angabe freiwillig verwendet werden. Eine Verpflichtung, das EU-Herkunftslogo in der Kennzeichnung führen zu müssen, wie sie im allgemeinen Agrar- und Lebensmittelsektor besteht, gibt es für Spirituosen nicht.

Neue Spirituosen-Verordnung (EU) von 2019

Die neue Spirituosen-Verordnung (EU) 2019/787 (ABl. EU Nr. L 130 vom 17.5.2019, Seite 1) sieht vor, dass seit 8. Juni 2019 auch im Spirituosensektor Anträge auf Eintragung von neuen g. A. oder zur Änderung der Produktspezifikationen der eingetragenen g. A. nur noch von Vereinigungen der Erzeuger und Verarbeiter (sogenannte Schutzgemeinschaften oder Schutzvereinigungen) dieser Spirituosen gestellt werden dürfen.

Derzeit ist dies allerdings noch nicht möglich, weil das geplante Spirituosen-Durchführungsgesetz, mit der die BLE als zuständige Antrags- und Prüfbehörde beauftragt werden soll, nicht mehr rechtzeitig in der zu Ende gehenden 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verabschiedet werden konnte.

Der bisherige Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wurde zum 1. August 2021 durch das elektronische Register E-Ambrosia, das durch Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 errichtet wurde, ersetzt. Mit der neuen Spirituosen-Grundverordnung (EU) 2019/787, der darauf basierenden Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 (ABl. EU L 270 vom 29.7.2021, S. 1) und der ebenfalls darauf basierenden Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 (ABl. EU L 270 vom 29.7.2021, S. 10) wurden das Verfahren zur Eintragung von g. A. im Spirituosensektor und die Begriffe der Antragsunterlagen (Produktspezifikation anstelle technische Unterlage und Einheitliches Dokument anstelle Zusammenfassung der wichtigsten Spezifikationen) weitgehend an das Geoschutzsystem für sonstige Agrarprodukte und Lebensmittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angepasst.

Vergleicht man den ursprünglichen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mit dem Register E-Ambrosia, stellt man fest, dass "Bergischer Korn" beziehungsweise "Bergischer Kornbrand" sowie "Königsberger Bärenfang" keine eingetragenen geografischen Angaben mehr sind. "Berliner Kümmel", "Münchener Kümmel" beziehungsweise "Münchner Kümmel" und "Hamburger Kümmel", die ursprünglich in der Spirituosenkategorie der Liköre eingetragenen waren, sind jetzt eingetragene geografische Angaben für die Kategorie "Spirituosen mit Kümmel" beziehungsweise "Kümmel".

Eine neue anerkannte geografische Angabe ist die Spirituose "Bayerischer Bärwurz", die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1265 vom 26. Juli 2021 (ABl. EU Nr. L 277 vom 2.8.2021, S. 32) in das Register E-Ambrosia eingetragen wurde. Derzeit bei der Europäischen Kommission noch anhängig ist der Antrag auf Eintragung der Bezeichnungen "Hohenloher Birnenbrand / Hohenloher Birnenwasser".

Die gemeinsamen Anträge der österreichischen und deutschen Regierung, die Bezeichnungen "Bodensee Obstler" und "Bodensee Birnenbrand" als neue geografische Angaben schützen zu lassen, wurden zwischenzeitlich zurückgezogen. Hinzuweisen ist, dass es sich bei den geografischen Angaben "Korn / Kornbrand", "Genever / Jenever" und "Fruchtgenever/Vruchtenjenever" um sogenannte länderübergreifende geografische Angaben handelt.

So darf das Erzeugnis "Korn / Kornbrand" ausschließlich in Deutschland, Österreich und in der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Königreich Belgien hergestellt und so bezeichnet werden. Die Verwendung der g.A. "Genever / Jenever / Genièvre" (in den Sprachen Deutsch, Niederländisch und Französisch) ist ausschließlich Herstellern in Belgien, den Niederlanden, den beiden französischen Departement Pas de Calais und Nord sowie in den beiden deutschen Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen vorbehalten. Demgegenüber dürfen die g.A. "Fruchtgenever / Vruchtenjenever" lediglich von Herstellern in Belgien, den Niederlanden und in den beiden deutschen Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verwendet werden.

Produktspezifikationen

Nachfolgend werden die technischen Unterlagen (Produktspezifikationen) der derzeit 34 Spirituosen mit einer anerkannten geografischen Angabe, die in Deutschland beziehungsweise auch in Deutschland hergestellt werden, veröffentlicht. Für das Erzeugnis "Bayerischer Bärwurz" wird zusätzlich die Zusammenfassung der wichtigsten Spezifikationen (Einziges Dokument) veröffentlicht.

Getreidespirituose / Getreidebrand

Weinbrand / Brandy

Obstbrand

Geist

Enzian

Spirituose mit Wacholder

Spirituose mit Kümmel / Kümmel

Spirituose mit bitterem Geschmack / Bitter

Likör

Sonstige Spirituosen