Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ablauf des Anmelde- und Eintragungsverfahrens

Ablauf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2004 sowie VO Nr. 664/2014 und VO Nr. 665/2014, dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) und der Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) in Deutschland. Stand: 18. Januar 2008

  1. Zusammenschluss von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels; Entwicklung der Spezifikation/Formulierung des schriftlichen Antrags (mit präzise, fundierten Verweisen in max. 5.000 Worten).
  2. Ausfüllen des Antragsformulars (Konkretisierung des Antrags, genaue Spezifikation des Produktes)
  3. Einreichen des Eintragungsantrags mit vollständiger Spezifikation bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 512.
  4. Formale und inhaltliche Prüfung durch die BLE
  5. Veröffentlichung im Bundesanzeiger/ einmonatige Einwendungsfrist (schriftliche Einwendungen sind mittels Einwendungsformulars einzulegen bei der BLE)
  6. Stellungnahmen und/oder Gutachten von Ministerien und/oder Fachbehörden in den Bereichen Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere auch von Forschungseinrichtungen durch die BLE.
  7. Erneute Prüfung durch die BLE auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen und/oder Gutachten und eventueller Einwendungen
  8. Entscheidung der BLE durch schriftlich begründeten Bescheid und Veröffentlichung des verfügenden Teils im Bundesanzeiger
  9. Im Erfolgsfall: Weiterleitung des Antrags und der Akten über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an die Europäische Kommission
  10. Veröffentlichung des Antrags im Antragsverzeichnis der Europäischen Kommission
  11. Prüfung des Antrags auf Angaben gemäß der Verordnung/Entscheidung/Mitteilung des Ergebnisses an den Mitgliedstaat (innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags bei der Europäischen Kommission)
  12. Im Erfolgsfall: Veröffentlichung des Eintragungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union
  13. Dreimonatige Einspruchsfrist (schriftliche Einspruchseinlegung bei den jeweiligen Mitgliedstaatsbehörden mittels Einspruchsformulars); Einsprüche können ausschließlich von Personen eingereicht werden, die nicht aus dem Mitgliedstaat des Antragstellers stammen
  14. Eintragung in das Spezialitätenregister, falls kein Einspruch erhoben wurde
  15. Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union