Ablauf des Anmelde- und Eintragungsverfahrens
Ablauf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2004 sowie VO Nr. 664/2014 und VO Nr. 665/2014, dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) und der Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) in Deutschland. Stand: 18. Januar 2008
- Zusammenschluss von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels; Entwicklung der Spezifikation/Formulierung des schriftlichen Antrags (mit präzise, fundierten Verweisen in max. 5.000 Worten).
- Ausfüllen des Antragsformulars (Konkretisierung des Antrags, genaue Spezifikation des Produktes)
- Einreichen des Eintragungsantrags mit vollständiger Spezifikation bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 512.
- Formale und inhaltliche Prüfung durch die BLE
- Veröffentlichung im Bundesanzeiger/ einmonatige Einwendungsfrist (schriftliche Einwendungen sind mittels Einwendungsformulars einzulegen bei der BLE)
- Stellungnahmen und/oder Gutachten von Ministerien und/oder Fachbehörden in den Bereichen Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere auch von Forschungseinrichtungen durch die BLE.
- Erneute Prüfung durch die BLE auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen und/oder Gutachten und eventueller Einwendungen
- Entscheidung der BLE durch schriftlich begründeten Bescheid und Veröffentlichung des verfügenden Teils im Bundesanzeiger
- Im Erfolgsfall: Weiterleitung des Antrags und der Akten über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an die Europäische Kommission
- Veröffentlichung des Antrags im Antragsverzeichnis der Europäischen Kommission
- Prüfung des Antrags auf Angaben gemäß der Verordnung/Entscheidung/Mitteilung des Ergebnisses an den Mitgliedstaat (innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags bei der Europäischen Kommission)
- Im Erfolgsfall: Veröffentlichung des Eintragungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union
- Dreimonatige Einspruchsfrist (schriftliche Einspruchseinlegung bei den jeweiligen Mitgliedstaatsbehörden mittels Einspruchsformulars); Einsprüche können ausschließlich von Personen eingereicht werden, die nicht aus dem Mitgliedstaat des Antragstellers stammen
- Eintragung in das Spezialitätenregister, falls kein Einspruch erhoben wurde
- Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union